Haftung des Vorstandes

Können Sie mir mitteilen, inwieweit in sozialen Vereinen der Vorstand und inwieweit die Geschäftsführung haftet bzw. wie die Aufgabentrennung aussieht?

Zunächst gilt in eingetragenen Vereinen (unabhängig ob sie soziale, kulturelle oder andere z.B. sportliche Zwecke verfolgen) nach §31 BGB die sogenannte Organhaftung. D.h. der Verein haftet zunächst für alle Schäden gegenüber Dritten, die sich ihrerseits auch nur an den Verein halten können.

Das gilt grundsätzlich sowohl für den Vorstand, als auch für den Geschäftsführer, sogar für einfache Mitglieder, die mit einer Aufgabe durch den Verein betraut sind. Diese Organhaftung greift dann nicht mehr, wenn z.B.
- ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer bestimmte Haftungsbeschränkungen, die in der Satzung verankert sind nicht beachtet oder Schäden verursacht hat bei Tätigkeiten oder Handlungen die ganz offensichtlich nichts mit dem Vereinszweck zu tun haben
- oder bei Unfällen etwa Fahrlässigkeit ins Spiel kommt. Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz haftet immer die betreffende Einzelperson und nicht der Verein. Für andere Abstufungen der Fahrlässigkeit kann es in der Satzung andere Bestimmungen geben und hier gelten grundsätzich ähnliche Regelungen wie im Arbeitsrecht.

Ein ganz kritischer Bereich, bei dem es sogar strafrechtliche Folgen geben kann ist der der Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben, bei denen sowohl der Verein als auch Vorstand und Geschäftsführer in die Haftungspflicht genommen werden (soweit Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen sind).
Es gibt dann noch Fälle der sogenannten Innenhaftung, bei denen zunächst der Verein gegenüber Dritten haftet, der Verein aber bei schuldhaftem Verhalten des Vorstands oder Geschäftsführers die Ersetzung des Schadens siederum von der betroffenen Person einfordern kann.

Wichtig wäre zu prüfen, ob zunächst die Organhaftung des Vereins (Organisationsversschulden: z.B. schlechte Organisation, Missachtung von Sicherheitsvorkehrungen bei Veranstaltungen usw.) vorliegt und ob Schäden durch eine (dringend zu empfehlende) Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden können.
Geht es um persönliches Verschulden wäre zunächst zu fragen, ob die Handlung im Auftrag des Vereins und im Sinne des Vereinszwecks geschah oder nicht, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Spiel waren und ob es in der Satzung (und/oder der Geschäftsordnung) des Vereins Regelungen über die Aufteilung der Haftungspflicht bei leichter Fahrlässigkeit gibt.

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