Vereinsgründung durch Ausländer/innen

Können 7 AusländerInnen einen gemeinnützigen Verein in Deutschland gründen und beim Finanzamt anmelden? Ausländer heißt hier: Vorübergehender Wohnsitz in Deutschland (Kunststudenten), keine dt. Staatsangehörigkeit.

Grundsätzlich gilt eigentlich ein Ja und was sollten wir als EU-Bürger eigentlich anderes erwarten.
Die frohe Botschaft geht sogar weiter, denn auch Nicht-EU-Bürger können einen Verein in Deutschland gründen.
Das Grundgesetz spricht zwar die Vereinigungsfreiheit zunächst nur den Deutschen zu (Art. 9 GG zur Vereinigungsfreiheit und Art. 8 GG zur Versammlungsfreiheit), aber bereits 1964 wurde dieses Recht auch ausländischen Mitbürgern (auf deutschem Boden) zugesprochen (im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts).

Das soll nun aber nicht heißen, dass es in dem Registrierungs- und Anerkennungsverfahren nicht Probleme geben kann. Der Verein muss seinen Sitz in Deutschland haben und dort (in der entsprechenden Stadt oder dem Landkreis) bei dem zuständigen Registergericht (Amtsgericht) die Eintragung beantragen. Entsprechende personelle Wechsel im Vorstand des Vereins müssen dann auch jeweils im Vereinsregister nachvollzogen werden.

Im übrigen ist die Praxis der Anerkennung/Nichtanerkennung durch die Registergerichte und Finanzämter von Stadt zu Stadt, von Kreis zu Kreis sehr unterschiedlich. Sie sollte sich aber eigentlich am wenigsten an der Nationalität der Mitglieder oder Vorstände eines Vereins aufhängen.
Sie könnten aber auch schon einmal versuchen Ihre Frage direkt an das zuständige Registergericht richten.
Häufig wird telefonisch und eher informell bei den Sachbearbeitern der zuständigen Gerichte im Vorfeld von Vereinsgründungen angefragt. Dort bekommt man meistens sehr konkrete und hilfreiche Auskünfte (zur konkreten Praxis vor Ort).

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