Anstellung von Gründungsmitgliedern

Können die Gründungsmitglieder eines eingetragenen Vereins später von diesem als Mitarbeiter/innen angestellt werden?

 

Für die Anstellung im Verein gibt es über allgemeine arbeitsrechtliche Bedingungen hinaus keine Ausschlussgründe. D.h. auch Gründungsmitglieder können (z.B. auch als Geschäftsführer) angestellt werden.

Für die (bleibende) Anerkennung  der Gemeinnützigkeit ist es lediglich wichtig, dass auch über die Beschäftigung von Mitarbeiter/innen nicht der Eindruck überwiegend wirtschaftlicher Orientierung des Vereins entsteht.

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