Für die Anstellung im Verein gibt es über allgemeine arbeitsrechtliche Bedingungen hinaus keine Ausschlussgründe. D.h. auch Gründungsmitglieder können (z.B. auch als Geschäftsführer) angestellt werden.
Für die (bleibende) Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist es lediglich wichtig, dass auch über die Beschäftigung von Mitarbeiter/innen nicht der Eindruck überwiegend wirtschaftlicher Orientierung des Vereins entsteht.