Nach dem Sozialgesetzbuch II können Sie zwar eine ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen. Die Angebote einer Arbeitsstelle müssten Sie aber ggf. annehmen und dann auf die ehrenamtliche Tätigkeit wieder verzichten, sonst würde die Agentur für Arbeit bzw. die zuständige Arbeitsgemeinschaft eine Sperre, d.h. Aussetzung der Zahlungen des Arbeitslosengeldes II zunächst androhen und dann auch durchsetzen.