Ergänzungswahl bedeutet zunächst nichts anderes als dass die durch das Ausscheiden eines Mitglieds des Verstands reduzierte Zahl der Vorstandsmitglieder, wie sie die Satzung vorsieht, wieder ergänzt/aufgefüllt wird. Solange Ihre Satzung keine gegenteiligen Regelungen enthält, würden Sie bei einer solchen Ergänzungswahl eigentlich für eine komplette Amtsperiode gewählt werden (und nicht für die Restamtszeit Ihrer Vorgängerin). Dadurch könnte es sein, dass die Amtsperioden der verschiedenen Vorstandsmitglieder unterschiedlich lange dauern. Grundsätzlich ist das gesetzlich zulässig (soweit Ihre Satzung dem nicht widerspricht). Sie könnten sich dann aber bei einer Gesamtwahl des Vorstands auch vor dem eigentlichen Ablauf Ihrer Amtszeit erneut zur Wahl stellen, um die Amtsperioden des Vorstands insgesamt auf den gleichen Zeitraum zu synchronisieren.