Diese Frage ist grundsätzlch zu bejahen, uneingeschränkt für alle EU Bürger, für Nicht-EU Bürger unter der Voraussetzung einer gültigen Einreise- und Aufenthaltserlaubnis. Für EU-Bürger gilt dies auch ohne Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik.
Das Grundgesetz (Art. 9) bestimmt eigentlich die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit für deutsche Staatsbürger. Das Vereinsgesetz in der jüngsten Fassung bestätigt aber ausdrücklich die Möglichkeit der Teilhabe ausländischer Bürger am Vereinsleben. Lediglich dort, wo es um spezielle Ausländervereine (überwiegende Mehrheit der Mitglieder und Leiter sind Ausländer) gibt es bestimmte Überprüfungs- und Verbotsvorbehalte.