Nein, das ist rechtlich nicht zulässig. Nach § 34 BGB "Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft." ergibt sich eindeutig der Ausschluss des Stimmrechts für die (von der Entlastung betroffenen) Mitglieder des Vorstands.