Auch für Satzungsänderungen gelten die gleichen Regelungen wie bei der Ersteintragung des Vereins (§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 60-64, 66 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch die notarielle Beglaubigung (leider verbunden auch mit den entsprechenden Kosten). Dies gilt auch für alle Bereiche unabhängig von der Neubesetzung des Vorstands. Bedauerlicher Weise kann ich Ihnen keinen Weg nennen, die Kosten zu sparen.