Satzungsänderung mit notarieller Beglaubigung

Wir haben bei unserem zuständigen Amtsgericht eine Satzungsänderung unseres Vereins angezeigt. Das Gericht verlangt aber von uns eine notarielle Beglaubigung der Satzungsänderung. Es wurden jedoch keine Veränderungen an der Vorstandsbesetzung vorgenommen, sodass wir

unserer Meinung nach die Kosten für den Notar sparen könnten. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?

Auch für Satzungsänderungen gelten die gleichen Regelungen wie bei der Ersteintragung des Vereins (§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 60-64, 66 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch die notarielle Beglaubigung (leider verbunden auch mit den entsprechenden Kosten). Dies gilt auch für alle Bereiche unabhängig von der Neubesetzung des Vorstands. Bedauerlicher Weise kann ich Ihnen keinen Weg nennen, die Kosten zu sparen.

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