Grundsätzlich können Sie diese Kilometerpauschale (steuer- und sozialabgabenfrei) zusätzlich bezahlen, allerdings nur für die Wege zwischen deren Wohnorten und den Orten, an denen sie im Auftrag des Vereins ehrenamtliche Tätigkeiten vornehmen. Dies wird dann im steurrechtlichen Sinne als »beruflich veranlaßte Auswärtstätigkeit« gewertet. Für Wege zum Sitz Ihres Vereins (als "Arbeitsstätte" gilt das nicht, bzw. eine solche Fahrtkostenerstattung müsste als geldwerter Vorteil versteuert werden.