Die Erhebung von Eintrittsgeld für eine Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig (im Sinne der Zweckbetriebsbestimmungen für den Verein). Sie dürfen allerdings mit solchen Aktivitäten insgesamt Umsatzgrenzen von 35000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, um die Steuerbefreiungen zu erhalten. Eine völlig problemlose Alternative zu festen Eintrittsgeldern wären im übrigen auch Spenden auf freiwilliger Basis.