Ja, es ist möglich, die Übungsleiterpauschale (ob als Jahreshonorar von 2400 Euro oder monatlich in Höhe von 200 Euro) mit einem (einzigen!) geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job) bei dem gleichen Arbeitgeber zu kombinieren. Bedingung ist natürlich die Anerkennung der Voraussetzungen der Übungsleitertätigkeit (3 Bedingungen: Nebenberufliche Tätigkeit = max. 1/3 einer Vollzeittätigkeit; Auftraggeber = öffentliche Körperschaft oder gemeinnützige Organisation; anerkannte Tätigkeit).
Für die geringfügige Beschäftigung bis zu insgesamt max. 400 Euro ist dann die Pauschale von 30% (15% Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2% Steuer) abzuführen.
Wichtig ist natürlich die Absicherung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale.