Satzung und Ehrenamtspauschale

Braucht ein Verein, um die Pauschale an ehrenamtliche Mitarbeiter zu zahlen, eine Satzungsbestimmung, die die Möglichkeit der Vergütung von ehrenamtlichen Tätigkeiten vorsieht?

 

Ist es möglich zwischen Leitungs- und Geschäftsführungstätigkeit durch den Vorstand und der ehrenamtlichen Tätigkeit in anderen Bereichen zu unterscheiden?

Kann z.B. jemand, der ehrenamtlich einen offenen Treff durchführt, die Pauschale bekommen? Mit oder ohne Satzungsbestimmung?

Grundsätzlich deckt die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) »steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)« bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr ab und zwar primär als (symbolische) Vergütung (Bezahlung) für Zeit- und Arbeitsaufwand oder auch als pauschaler Auslagenersatz (der sonst nur gegen Belege möglich ist); ähnlich wie das für ehrenamtliche Tätigkeit nach dem Betreuungsrecht geregelt ist. Steuer- oder gemeinnützigkeitsrechtlich wird sie jedoch als Vergütung behandelt.

Vereinsrechtlich darf die Pauschale gezahlt werden für alle Tätigkeiten, die
- dem ideellen Zweck des Vereins (nach der Satzung) unmittelbar dienen und
- in einem Zweckbetrieb angesiedelt sind

Nicht gezahlt werden darf sie für Tätigkeiten:
- in der Vermögensverwaltung des Vereins
- in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
- für die die Satzung eine Vergütung (Stichwort: unentgeltliche Tätigkeit)
ausschließt.

Für Ihr Beispiel der Durchführung eines offenen Treffs (vorausgesetzt er wird steuerrechtlich als Zweckbetrieb anerkannt) könnte also jemand die Ehrenamtspauschale erhalten, wenn die Satzung dies erlaubt (bzw. nicht direkt widerspricht). Gibt es über die Satzung kein ausdrückliches Verbot, aber auch keine ausdrückliche Erlaubnis ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung (nicht des Vorstands) nötig und ausreichend.

Auch für Vorstands- oder Geschäftsführungstätigkeiten kann die Pauschale grundsätzlich bezahlt werden, wenn die Satzung keine ehrenamtliche bzw. unentgeltliche Vorstandstätigkeit vorschreibt. Ist dies der Fall müßte eine Satzungsänderung erfolgen (mit einerm entsprechenden Passus "Für die Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Vergütung bezahlt werden. Auch wenn § 27 Absatz 3 in Verbindung mit § 662 BGB vereinsrechtlich eigentlich die unentgeltliche Vorstandstätigkeit vorsieht, ist dies in dieser Hinsicht, vor allem aber gemeinnützigkeits- bzw. steuerrechtlich unschädlich.

Auch die Regelungen über die Vergütung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten könnten über eine Satzungsanpassung dauerhaft einfacher als über Beschlüsse der Mitgliederversammlung gestaltet werden, indem ein entsprechender Passus (z.B.) »Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen Nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstands angemessen vergütet werden«. 
Ich hoffe, dass Sie mit diesen Erläuterungen in Ihrem Klärungs- und Entscheidungsprozess weiter kommen. Scheuen Sie sich aber bitte nicht, gegebenfalls wieder nachzufragen.

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