Sie dürfen auch über die 500 EUR, bzw. seit 2013 720 EUR (Ehrenamtspauschale) hinaus bezahlen. Der übersteigende Betrag muss dann in der Tat versteuert werden.
Verfahrenstechnisch zeigt es sich gegenüber den Finanzämtern als empfehlenswert von den Beträgen und den Tätigkeiten her, die entgolten werden sollen, beides deutlich voneinander abzugrenzen.
Als Nebenbemerkung vielleicht auch noch der Hinweis auf die Begrifflichkeit. Was Sie und die Ehrenamtspauschale ansprechen sind Vergütungen. Aufwandsentschädigungen bezeichnen wirkliche im Zusammenhang einer ehrenamtlichen Tätigkeit entstandene Aufwendungen (Fahrt-, Kommunikations-, sonstige Kosten) die gegen Belege oder als Pauschale ohnehin steuerfrei rückerstattet werden können.