Staatsangehörigkeit

Ist es möglich, dass der Verein nicht nur von deutschen Staatsangehörigen gegründet wird?

 

Auch Bürger nichtdeutscher Staatsbürgerschaft können sich an Gründung und Führung von Vereinen nach deutschem Recht beteiligen. Völlig uneingeschränkt gilt das für Bürger von EU-Mitgliedstaaten, die auch noch nicht einmal einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Bürger aus Ländern außerhalb der EU benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. uneingeschränkte Einreiseerlaubnis. Auch hier muss seit 2002 in vielen Fällen kein Wohnsitz mehr in Deutschland nachgewiesen werden. Dies ist allerdings noch nicht einheitlich (für alle Bundesländer und Registergerichte geregelt). Verfügen ausländische Bürger ohnehin über einen Wohnsitz in Deutschland ist ihre Beteiligung an Vereinsgründung und Vereinsleben der Deutscher völlig gleichgestellt.

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