Grundsätzlich sind solche wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten für die Gemeinnützigkeit unschädlich - allerdings nur in bestimmten Grenzen und ausschliesslich im Rahmen der in der Satzung festgeschriebenen Zwecke und Zielsetzungen (letzteres haben Sie ja schon betont).
Diese Handelsaktivitäten dürfen daher nur einen angemessenen Anteil der Gesamtaktivitäten des Vereins ausmachen und der ideelle Zweck muss deutlich überwiegen (deutlich über 50%).
Diese wirtschaftlichen Aktivitäten sind dann in körperschafts- und gewerbesteuerlicher Hinsicht noch unschädlich, soweit sie gewisse Umsatzgrenzen nicht überschreiten (Gegenwärtig liegt diese Grenze bei 35.000 €). Alles was diese Umsatzgrenze übersteigt, muss dann versteuert werden (und wenn der Anteil dann gegenüber den ideellen Zwecken ein zu grosses Gewicht erlangt, könnte das zuständige Finanzamt auch die Gemeinnützigkeit entziehen und eine auch rückwirkende Besteuerung der gesamten Umsätze verlangen). Es sollte auch noch eine andere Umsatzgrenze beachtet werden, die für die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer gilt. Die Kleinunternehmensregelung (keine Erhebung von Mehrwertssteuer und keine Abführung) als Alternative zum Vorsteuerabzugsverfahren (Mehrwertsteuer wird erhoben und abgeführt, die selbst bezahlte Mehrwertsteuer abgezogen) sieht eine Freigrenze von 17.400 € vor. Wird sie überschritten fällt im nächsten Jahr in jedem Fall Mehrwertsteuer an.