Seite 1: Rücktritt, Ruhenlassen des Amtes, Abberufung
Die Amtszeit des Vorstandes beginnt üblicherweise mit der Annahme der Wahl, sofern in der Satzung nicht eine anderweitige Regelung vorgesehen ist und endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt, der Abberufung des Vorstandes, dem Tod oder dem Wegfall einer erforderlichen Qualifikation.
Die Amtszeit ergibt sich –mangels gesetzlicher Regelung- aus der Satzung. Mit dem Ablauf der Amtszeit endet das Vorstandsamt automatisch; eine Verlängerung bis zu einer Neuwahl ist nicht möglich, so dass der Verein darauf achten muss, dass eine Neuwahl rechtzeitig organisiert wird.
Jedes Vorstandsmitglied kann von seinem Amt jederzeit zurücktreten, sofern der Rücktritt nicht zur »Unzeit« geschieht. Der rücktrittswillige Vorstand muss dem Vorstand die Möglichkeit zur Nach- oder Neuwahl lassen, damit die ggf. bestehende Handlungsunfähigkeit nicht zu lange andauert.
Sofern nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, erfolgt ein Rücktritt stets zu einer Unzeit, da der Verein durch den Rücktritt des einzigen Vertreters des Vereins handlungsunfähig wird.
Ein Rücktritt zu einer Unzeit ist nicht unwirksam, kann aber Schadensersatzansprüche des Vereins gegen den Vorstand auslösen.
Wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund vorliegt, welcher den Vorstand zu dem Rücktritt veranlasst, kann dieser Grund u. U. auch den Rücktritt zur Unzeit entschuldigen.
Ein erklärter Rücktritt kann jedoch nicht mehr zurückgenommen werden.
Ruhenlassen des Vorstandsamtes
Es kann sich für ein Vorstandsmitglied die Notwendigkeit ergeben, dass er sein Amt zeitweise nicht ausüben kann oder möchte.
Hier stellt sich die Frage, ob er in solchen Fällen sein Vorstandsamt ruhen lassen kann. Dies ist jedoch nicht möglich.
Nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 662 BGB verpflichtet sich der Vorstand, mit der Annahme seiner Wahl, die Vorstandstätigkeit wahrzunehmen. Diese Tätigkeit stellt die Hauptpflicht dar. Hier muss er mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Interessen des Vereins vertreten.
Würde für den Vorstand die Möglichkeit bestehen, sein Amt »ruhen zu lassen«, bestünde die Gefahr, dass der Verein ohne aktiven Vorstand nicht mehr handlungsfähig ist. Dies würde dem Sinn und Zweck des Vorstandsamtes widersprechen.
Aus diesem Grund kennt das Vereinsrecht des BGB kein Ruhen des Vorstandsamtes. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des Vorstandsamtes widersprechen.
Abberufung des Vorstandes
Der Verein kann seine Vorstandsmitglieder bestellen und auch abberufen. Dieses Recht zur Abberufung kann grundsätzlich jederzeit vorgenommen werden, sofern die Satzung hier nicht einen wichtigen Grund als Voraussetzungen zur Abwahl vorsieht. Ein solch wichtiger Grund wird nach § 27 Abs. 2 BGB insbesondere in der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gesehen.
Für den Widerruf ist keine besondere Form vorgesehen; für den Widerruf ist das Organ zuständig, welches auch für die Bestellung zuständig ist, üblicherweise die Mitgliederversammlung.
Sofern für das Vorstandsamt besondere Qualifikationen erforderlich sind, endet das Vorstandsamt automatisch, wenn diese Qualifikationen nicht mehr vorhanden sind.
Seite 2: Notvorstand, besonderer Vertreter nach § 30 BGB
Durch Rücktritt, Abwahl, Tod, Erkrankung oder auch durch Ablauf der Amtszeit kann es dazu kommen, dass der Verein über keinen Vorstand verfügt und damit handlungsunfähig wird, da der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Es kann sich aber auch die Situation ergeben, dass ein Vorstand aus rechtlichen Gründen, wie in den Fällen des § 181 BGB den Verein nicht vertreten kann.
In solchen Fällen entsteht die Notwendigkeit, einen neuen Vorstand zu wählen, wenn die Satzung keine andere Vorstandsergänzung (z. B. Kooption) vorsieht. Da die Organisation einer Neuwahl einen gewissen Zeitablauf in Anspruch nimmt, kann in dringenden Fällen bei dem zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines sog. »Notvorstandes« beantragt werden.
Dies setzt nach § 29 BGB voraus, dass die erforderlichen Vorstandsmitglieder tatsächlich fehlen und ein »dringender Fall« vorliegt.
Ein dringender Fall liegt vor, wenn ein sofortiges Handeln geboten ist, um Schaden von dem Verein abzuhalten. Hier genügt jede rechtliche oder faktische beeinträchtigung, so dass ein Vermögensschaden nicht erforderlich ist.
Es wäre somit nicht ausreichend, dass das Vorstandsmitglied zwar kann, aber nicht möchte.
Ein dringender Fall ist beispielsweise gegeben, wenn der Verein verklagt werden soll oder wenn ihm Zwangsvollstreckungs- maßnahmen angedroht werden.
Für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens besteht nach § 57 ZPO auch die Möglichkeit, einen Prozesspfleger bestellen zu lassen.
Für die Bestellung eines Notvorstandes ist i. d. R. ein Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht erforderlich.
Der Antrag ist durch einen Beteiligten zu stellen. Als Beteiligte gelten die Vereinsmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Gläubiger des Vereins sowie jeder, der gegen den Verein Rechte geltend macht. Eine besondere Form ist für den Antrag nicht vorgesehen, so dass der Antrag auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden kann. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus dem Sitz des Vereins.
Bei dem Antrag können die Antragsteller auch Vorschläge hinsichtlich der zu bestellenden Personen machen; an diese ist das Gericht jedoch nicht gebunden.
Das Gericht muss jedoch Anforderungen beachten, welche die Satzung für die Qualifikation der Vorstandsmitglieder vorsieht; auch Vorgaben der Satzung hinsichtlich der Anzahl der Vorstandsmitglieder sollen durch das Gericht beachtet werden.
Die zu bestellenden Vorstandsmitgliedern müssen auch bereit sein, das Vorstandsamt auszuüben, da eine zwangsweise Verpflichtung nicht möglich ist.
Der Bestellungsbeschluss des Gerichts enthält neben der eigentlichen Bestellung auch die Amtsdauer des Notvorstandes.
Die Rechtsstellung des Notvorstandes entspricht der Rechtsstellung des eigentlichen Vorstandes, sofern die Vertretungsmacht durch das Gericht nicht auf einzelne Geschäfte beschränkt wurde.
Einen Anspruch auf Vergütung erwirbt der Notvorstand nur, wenn er nicht dem Verein angehört oder wenn die Satzung eine Vergütung für den Vorstand vorsieht. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Verein nach § 612 BGB.
Das Amt des Notvorstandes endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, Rücktritt oder auch durch Abberufung. Hier kann ggf. eine erneute Vorstandsbestellung in Betracht kommen.
Der besondere Vertreter, § 30 BGB
Nach § 30 BGB kann die Satzung bestimmen, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte ein besonderer Vertreter bestellt werden können. Diese gewissen Geschäfte stellen einen besonderen Wirkungskreis dar, für welchen der besondere Vertreter zuständig ist. In diesem Bereich hat der besondere Vertreter dieselbe Stellung wie ein Vorstand.
Auch der besondere Vertreter ist in das Vereinsregister einzutragen.
Die Bestellung und auch die Abberufung des besonderen Vertreters sollten sich auch aus der Satzung ergeben. Sind keine entsprechenden Regelungen vorhanden, ist wiederum die Mitgliederversammlung zuständig.