Zuständigkeit

Grundsätzlich ist nach § 32 BGB die Mitgliederversammlung für die »Angelegenheiten des Vereins« zuständig, sofern die Satzung keine andere Zuständigkeitsregelung vorsieht.
Hier wird wieder die Anerkennung der Vereinsautonomie durch das BGB deutlich. Die gesetzlichen Vorgaben können durch die Satzung individuell gestaltet werden.

Die Aufgabenbereiche der Mitgliederversammlung können somit sowohl erweitert als auch eingeschränkt werden.
So ist es durchaus möglich, z. B. einen Beirat oder eine ähnliche Einrichtung zu schaffen, welcher einen speziellen Zuständigkeitsbereich erhalten kann oder bestimmte Kompetenzen dem Vorstand zuzuweisen.
Eine vollständige Abschaffung der Mitgliederversammlung ist jedoch nicht möglich.