Die Mitgliederversammlung wird durch die in der Satzung vorgesehene Person geleitet. Sofern die Satzung keine Regelung vorsieht, ist der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, als geschäftsführendes Organ für die Leitung der Mitgliederversammlung zuständig.
Sofern der satzungsgemäße Versammlungsleiter auf Grund einer Verhinderung die Mitgliederversammlung nicht leiten kann, so wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Versammlungsleiter (falls die Satzung keine andere Regelung vorsieht).

Es kann sinnvoll sein, generell einen Versammlungsleiter vorzusehen. Dann kann sich der Vorstand besser auf seine originäre Aufgabe zu konzentrieren.
Häufig gibt der Versammlungsleiter die Leitung ab, sofern über ihn betreffende Anträge verhandelt werden. Wenn eine solche Regelung weder in der Satzung noch in einer Geschäftsordnung vorgesehen ist, besteht hierfür keine Notwendigkeit.
Der Leiter der Mitgliederversammlung hat sein Amt unparteiisch wahrzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er keine Stellung beziehen darf oder auch Anträge kommentieren darf.
Ob er auch mit abstimmen darf, wenn Anträge anstehen, welche ihn persönlich betreffen, wird nicht einheitlich beantwortet. Hier ist jedoch zu empfehlen, an der Abstimmung nicht teilzunehmen.
Er hat allerdings kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).
Ordnungsgewalt des Versammlungsleiters
Der Versammlungsleiter hat während der Mitgliederversammlung die Ordnungsgewalt. D.h., dass er Störer (übermäßiges Zwischenrufen, Lärmen, unsachliches und/oder beleidigendes Dauerreden) zu entfernen. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass die Entfernung eines Teilnehmers nur das äußerste Mittel sein und auch zuvor angedroht werden sollte.
Üblicher Ablauf einer Mitgliederversammlung
Sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, wird der Ablauf bzw. die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wie folgt aussehen:
- Eröffnung durch den Versammlungsleiter
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit (hier bietet es sich an, die stimmberechtigten als auch die nicht stimmberechtigten Mitglieder festzustellen sowie über die Zulassung von Gästen oder Beiständen [Rechtsanwälte] zu entscheiden)
- Genehmigung der Tagesordnung (hier wird dann über die sog. Dringlichkeitsanträge bzw. nachträglich eingegangenen Anträge entschieden)
- Ggf. Berichte des Vorstandes und ggf. der Kassenprüfer
- Abhandlung der Tagesordnungspunkte
- »Verschiedenes« (hier ist anzumerken, dass in dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes nicht wirksam Beschlüsse gefasst werden können. Wie bereits oben ausgeführt, ist es erforderlich, den Gegenstand der Beschlussfassung den Mitgliedern vorher mitzuteilen).
- Wenn zusätzlich Anträge auf die Tagesordnung aufgenommen werden, dann werden diese als gesonderte TOP abgehandelt.