Leitung und Ablauf

Seite 1: Leitung, Ordnungsgewalt, Üblicher Ablauf

Die Mitgliederversammlung wird durch die in der Satzung vorgesehene Person geleitet. Sofern die Satzung keine Regelung vorsieht, ist der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, als geschäftsführendes Organ für die Leitung der Mitgliederversammlung zuständig.
Sofern der satzungsgemäße Versammlungsleiter auf Grund einer Verhinderung die Mitgliederversammlung nicht leiten kann, so wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Versammlungsleiter (falls die Satzung keine andere Regelung vorsieht).

Tipp

Es kann sinnvoll sein, generell einen Versammlungsleiter vorzusehen. Dann kann sich der Vorstand besser auf seine originäre Aufgabe zu konzentrieren.

Häufig gibt der Versammlungsleiter die Leitung ab, sofern über ihn betreffende Anträge verhandelt werden. Wenn eine solche Regelung weder in der Satzung noch in einer Geschäftsordnung vorgesehen ist, besteht hierfür keine Notwendigkeit.

Der Leiter der Mitgliederversammlung hat sein Amt unparteiisch wahrzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er keine Stellung beziehen darf oder auch Anträge kommentieren darf.
Ob er auch mit abstimmen darf, wenn Anträge anstehen, welche ihn persönlich betreffen, wird nicht einheitlich beantwortet. Hier ist jedoch zu empfehlen, an der Abstimmung nicht teilzunehmen.
Er hat allerdings kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

Ordnungsgewalt des Versammlungsleiters

Der Versammlungsleiter hat während der Mitgliederversammlung die Ordnungsgewalt. D.h., dass er Störer (übermäßiges Zwischenrufen, Lärmen, unsachliches und/oder beleidigendes Dauerreden) zu entfernen. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass die Entfernung eines Teilnehmers nur das äußerste Mittel sein und auch zuvor angedroht werden sollte.

Üblicher Ablauf einer Mitgliederversammlung

Sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, wird der Ablauf bzw. die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wie folgt aussehen:

  • Eröffnung durch den Versammlungsleiter
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit (hier bietet es sich an, die stimmberechtigten als auch die nicht stimmberechtigten Mitglieder festzustellen sowie über die Zulassung von Gästen oder Beiständen [Rechtsanwälte] zu entscheiden)
  • Genehmigung der Tagesordnung (hier wird dann über die sog. Dringlichkeitsanträge bzw. nachträglich eingegangenen Anträge entschieden)
  • Ggf. Berichte des Vorstandes und ggf. der Kassenprüfer
  • Abhandlung der Tagesordnungspunkte
  • »Verschiedenes« (hier ist anzumerken, dass in dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes nicht wirksam Beschlüsse gefasst werden können. Wie bereits oben ausgeführt, ist es erforderlich, den Gegenstand der Beschlussfassung den Mitgliedern vorher mitzuteilen).
  • Wenn zusätzlich Anträge auf die Tagesordnung aufgenommen werden, dann werden diese als gesonderte TOP abgehandelt.
Seite 2: Aussprachen und Rederecht

Aussprachen und Rederecht

Im Rahmen der der Abhandlung der Tagesordnung haben die Mitglieder ein Rederecht, welches grundsätzlich nicht entzogen werden kann.

Tipp

Sofern umfangreiche Anträge auf der Tagesordnung stehen, kann es sich anbieten, die Redezeit der einzelnen Redner bereits im Vorfeld zu begrenzen.

Die Bemessung der Redezeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und sollte nicht zu kurz bemessen werden. Im Allgemeinen wird eine Redezeit von mindestens 10 Minuten zugebilligt.

Falls eine Redezeitbegrenzung besteht oder auch wenn der Redner im seinem Beitrag wiederholt beleidigende oder unsachliche Äußerungen abgibt, kann ihm das Wort entzogen werden. Wie auch bei der Entfernung eines Versammlungsteilnehmers, sollte dies jedoch nur das äußerste Mittel sein und nicht ohne eine entsprechende Ankündigung erfolgen.

Achtung

Wenn aus der Mitte der Mitgliederversammlung der Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Debatte gestellt wird, so ist dieser vor weiteren Sachanträgen oder Redebeiträgen zu behandeln. Wird der Antrag angenommen, so dürfen die auf der Rednerliste befindlichen Teilnehmer sich noch zu dem Antrag äußern, bevor über diesen abgestimmt wird.