Einwohnerantrag

Der Einwohnerantrag (in Baden-Württemberg, Bayern und Bremen: Bürgerantrag) ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. Mit ihm können Einwohner/innen beziehungsweise die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde den Gemeinderat verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. Der Einwohnerantrag verpflichtet den Gemeinderat jedoch nicht in allen Bundesländern, auch eine Sachentscheidung herbeizuführen. Die gesetzlichen Regelungen zum Einwohnerantrag (Antragsberechtigte, Quorum etc.) sind in den Gemeindeordnungen, Landes- oder Kommunalverfassungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet; in den Bundesländern Hamburg und Hessen ist der Einwohnerantrag gar nicht vorgesehen.

Ein Einwohnerantrag darf ausschließlich Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen. Zudem muss der Gegenstand eines Einwohnerantrags in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fallen und darf nicht den gesetzlich umschriebenen Kompetenzbereich der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einer Kommune berühren. Ein Positiv- oder Negativkatalog hinsichtlich des Einwohnerantrags existiert nicht.  

Der Einwohnerantrag mündet nicht in ein Bürgerbegehren oder einen Bürgerentscheid.

Rahmenbedingungen für Einwohneranträge

Bundeslandgeregelt inAntragsberechtigteQuorumAntrag auf Entscheidung
Baden-Württemberg§20 der Gemeindeordnung (GO)Gemeindebürgerbis zu 3% der Antragsberechtigtennein
BayernArt. 18b der GO
Art. 12b der Landkreisordnung
Gemeindebürger bzw. Kreisbürger1% aller Einwohnernein
Berlin (Bezirke)§§ 44 des BezirksverwaltungsgesetzesEinwohner ab 16 Jahren1000 Einwohnerja
Brandenburg§19 der GO
§17 der Landkreisordnung
Einwohner ab 16 Jahren5% der Antragsberechtigtenja
BremenArt. 87 der Landesverfassung in Verb. mit §6 Bürgerantragsgesetz/ §15a der Verfassung BremerhavenEinwohner ab 16 Jahren2% der Antragsberechtigtenja
Hamburgnicht vorgesehen
Hessennicht vorgesehen
Mecklenburg-Vorpommern§18 der KommunalverfassungEinwohner ab 14 Jahren5% der Antragsberechtigten (max. 2000)nein
Niedersachsen§31 NKomVGEinwohner ab 14 Jahren2,5-5% aller Einwohnernein
Nordrhein-Westfalen§25 der GO
§22 der Kreisordnung
Einwohner ab 14 Jahren4-5% aller Einwohner (max. 4000-8000)ja
Rheinland-Pfalz§17 der GOEinwohner ab 16 Jahren2-5% aller Einwohner (max. 120-2000)ja
Saarland§21 des KommunalselbstverwaltungsgesetzesEinwohner ab 16 Jahren5% der Antragsberechtigtenja
Sachsen§23 SächsGemOEinwohner ab 16 Jahren5-10% der Antragsberechtigtennein
Sachsen-Anhalt§24 der GOEinwohner ab 16 Jahren, bei Jugendangelegenheiten ab 14 Jahren2-5% der Antragsberechtigtennein
Schleswig-Holstein§16 der GOEinwohner ab 14 Jahren5% der Antragsberechtigtenja
Thüringen§16 (Kommune) und §96a (Landkreis) der KommunalordnungEinwohner ab 14 Jahren1% aller Einwohner (max. 300)ja
Quelle: Tabelle »Rahmenbedingungen in den Bundesländern«