Wahlen

Die Verfahren für die Kommunalwahlen (Städte, Landkreise, Großstadtbezirke) sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. In der Mehrzahl der Länder gibt es inzwischen die Trennung zwischen der Persönlichkeitswahl des Stadtoberhauptes bzw. Landrates und der Wahl des kommunalen Parlamentes sowie ggf. auch Stadtteilparlamentes.

Bei der Wahl der Parlamente gibt es in vielen Bundesländern offene Listen. Die Stimmberechtigten können hier die von ihnen bevorzugte Bewerberin oder den von ihnen bevorzugten Bewerber auf einer Liste direkt ankreuzen. Die Möglichkeit des »Kumulierens« erlaubt es zudem, mehrere Stimmen für einen Kandidaten abzugeben. In der Mehrzahl der Bundesländer besteht darüber hinaus die Möglichkeit des »Panaschierens«. Sie erlaubt es, Stimmen auf unterschiedliche Listen (Parteien) zu verteilen.

Nicht nur Parteien, sondern auch Wählervereinigungen und freie Listen sowie Einzelkandidat/innen haben das Recht, sich zur Wahl zu stellen.

Während das passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen in allen Bundesländern bei 18 Jahren liegt, kann das aktive Wahlrecht in einigen Bundesländern schon ab 16 Jahren ausgeübt werden. In allen Bundesländern wurde das Wahlrecht für Mitbürgerinnen und Mitbürger aus anderen EU-Mitgliedsstaaten mit Wohnsitz in einer deutschen Gemeinde eingeführt.

Externer Link

Aktuelle Regelungen zum Kommunalwahlrecht und sämtliche Wahlgesetze sind unter www.wahlrecht.de abrufbar.