Registerrechtliche Pflichten

Nach § 59 BGB hat der Vorstand den Verein zur Eintragung anzumelden; nach § 67 BGB ist durch den Vorstand jede Änderung des Vorstandes -mit Ausnahme der durch das Gericht vorgenommenen Vorstandsbestellung-  zur Eintragung anzumelden.
Darüber hinaus ist der Vorstand nach § 72 BGB verpflichtet, auf Verlangen des Amtsgerichts diesem die Mitgliederzahl zu bescheinigen.

Verstoß gegen Pflichten

Verstößt der Vorstand gegen seine Pflichten oder erledigt er sie nicht in einem ausreichenden Maße, haftet er dafür [LINK HAFTUNG DES VORSTANDES].

Entlastung des Vorstandes

Durch die Entlastung erklärt das zuständige Organ, i. d. R. die Mitgliederversammlung, dass es die Geschäftsführung des Vorstandes in dem Berichtsjahr billigt und keine Schadensersatz- ansprüche gegen den Vorstand geltend macht.

Der Entlastungsbeschluss hat somit auch eine Verzichtswirkung, welche sich jedoch nur auf solche Umstände bezieht, welche dem zuständigen Organ bekannt sind. Dementsprechend kommt dem Geschäftsbericht eine große Bedeutung zu. Je umfassender der Vorstand dort berichtet, desto umfassender ist die Verzichtswirkung des Entlastungsbeschlusses.

Achtung

Zu beachten ist hier, dass der Vorstand bei seiner Entlastung nicht mit abstimmen darf, da die Entlastung die Erklärung des Verzichtes auf Ansprüche ihm gegenüber darstellt.

Wenn bei einem Gesamtvorstand den jeweils einzelnen Vorstandsmitgliedern die Entlastung erteilt werden soll, können die weiteren Vorstandsmitglieder nur dann mit abstimmen, wenn gewährleistet ist, dass sie bei allen Geschäften, welche unter die Entlastung fallen, nicht beteiligt waren.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Entlastung besteht im Vereinsrecht nicht. Dieser Anspruch kann sich nur aus der Satzung oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.
Wenn die Mitgliederversammlung nun die Entlastung grundlos verweigert, kann der Vorstand nur dann eine Klage gegen den Verein auf Erteilung der Entlastung erheben, wenn er einen solchen Anspruch aus der Satzung oder dem Gewohnheitsrecht hat.

Sofern die Mitgliederversammlung berechtigterweise die Entlastung verweigert hatte, obliegt es dem amtierenden Vorstand, bestehende Ansprüche durchzusetzen. Er macht sich u. U. regresspflichtig, wenn er diese Durchsetzung unterlässt.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch als oberstes Organ von einer Verfolgung und Durchsetzung absehen.