Gemeinnützigkeitsrisiken

Aufzeichnungs-, Nachweispflichten und Aufbewahrungspflichten

Das Vereinsrecht verpflichtet einen Verein, bestimmten Aufzeichnungs- und Beurkundungspflichten nachzukommen. Werden die gemeinnützigkeitsrechtlichen – bei Zuschüssen und Drittmitteln auch zuwendungsrechtlichen – hinzugenommen, ergibt dies eine relativ umfassende Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht des Vereins. Die Vorgaben der Finanzbehörden in formaler Hinsicht können dabei als Maßstab für alle Bereiche gelten. Es gibt Vorgaben

  • für die Steuererklärungen und Prüfungen der Finanzämter bei gemeinnützigen und wirtschaftlich tätigen Vereinen,
  • für die Anforderungen von Zuschuss oder (Dritt-)Mittelgebern in Form von sogenannten Verwendungsnachweisen,
  • im Rahmen der Rechenschaftspflicht des Vorstands gegenüber der Mitgliederversammlung im Rahmen der Rechenschaftsberichte und der (haftungsrechtlich bedeutsamen) Entlastung des Vorstands.

Nach Paragraf 63 der AO ist der Verein grundsätzlich zu ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und dem Nachweis einer fristgemäßen Verwendung seiner Mittel verpflichtet. Er muss (nach § 59 AO) die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung seiner Satzungszwecke in der tatsächlichen Geschäftsführung belegen können. Formal (nach § 146 AO) gelten folgende Anforderungen:

  • vollständige, korrekte, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen einschließlich einer geordneten Belegführung in schriftlicher oder elektronischer Form
  • die Führung eines Kassenbuchs für die zeitnahe (tägliche) Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und -ausgaben
  • die Erkennbarkeit der Historie bei nachträglichen Veränderungen bei Einkünften aus den Bereichen Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • die eindeutige Zuweisung von Einnahmen und Ausgaben zu den Tätigkeitsbereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • spezifische Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für die Bereiche Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Buchführungspflicht (Bilanzierungspflicht) bei Umsätzen über 500.000 Euro/Jahr oder Gewinnen von über 50.000 Euro aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
  • gesonderte Aufzeichnungen für
    • Spenden
    • Geschenke, Bewirtungskosten
    • die Bildung von Rücklagen
    • Vermögen und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung
    • Wareneingänge und -ausgänge bei umsatzsteuerpflichtigem Umsatzvolumen
    • Lohnkonten (bereits bei geringfügiger Beschäftigung und pauschalen   Aufwandsentschädigungen, Ehrenamts-, Übungsleiterpauschale)
    • ein Anlageverzeichnis zu Immobilien, abnutzbaren Wirtschaftsgütern und deren Abschreibungsstand und geringwertigen Wirtschaftsgütern (150 Euro, 410 bis 1.000 Euro).

Der Verein ist darüber hinaus verpflichtet (§§ 92 und 147 AO), Geschäftsunterlagen je nach Dokument und Bedeutung zwischen sechs (z.B. Bankbelege) und zehn Jahre (z.B. Anlagevermögen) lang aufzubewahren.

Vorteile der Gemeinnützigkeit

Aus ihren Zielen und Zwecken ergibt sich für viele Vereine ein wachsender Finanzie­rungs- und Organisationsaufwand, der sie zwangsläufig dem Gemeinnützigkeitsrecht unterwirft und sie auch auf seine Privilegien angewiesen sein lässt.

  • Steuerbefreiungen für den Verein
    Gemeinnützige Vereine sind mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von Ertragsteuern – der Körperschaftssteuer (entspricht der Einkommenssteuer bei natürlichen Personen) und der Gewerbesteuer – befreit. Befreit sind sie außerdem von der Grundsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer und von der Kapitalverkehrssteuer. Diese Steuerbefreiung gilt vor allem für den ideellen Bereich: für Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erbschaften, Zuschüsse, Umlagen und Ähnliches fallen keine Steuern an. Von diesen Regelungen profitieren auch die meisten nicht gemeinnützigen Vereine. Auch bei der Vermögensverwaltung und beim Zweckbetrieb sind gemeinnützige Vereine von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Und selbst der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist bis zu einer gewissen Grenze steuerbefreit: Solange seine Einnahmen 45.000 Euro nicht übersteigen, fallen keine Steuern an. Nach dem Umsatzsteuergesetz gibt es eine Reihe weiterer Steuerbefreiungen. Für gemeinnützige Organisationen gilt bei der Vermögensverwaltung und bei Zweckbetrieben (z.B. sportliche oder kulturelle Veranstaltungen) der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Zudem können gemeinnützige Vereine die Vorsteuerpauschalierung zum ermäßigten Satz in Anspruch nehmen.
  • Steuerbefreiungen für ehrenamtlich Tätige und Spender/innen
    Bei Aufwandsentschädigungen (Vergütungen) und Spenden (teilweise auch Mitgliedsbeiträgen) profitieren gemeinnützige Vereine mittelbar von weiteren Steuerbefreiungen. So sind Vergütungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins (seit 2021) bis zu einer Höhe von 3.000 Euro/Jahr steuerfrei (sogenannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG). Das Gleiche gilt für Vergütungen für sonstige allgemeine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 840 Euro/Jahr (die sogenannte Ehrenamtspauschale, nach § 3 Nr. 26a EStG ). Ein besonderer Anreiz, den eigenen Verein als gemeinnützig anerkennen zu lassen, ist die Berechtigung, Spenden annehmen und Spendenbestätigungen ausstellen zu können. Die Spender/innen können die Spende von ihren zu versteuernden Einkünften abziehen und damit ihre Einkommenssteuer verringern (§ 10b EStG). Nach geltendem Steuerrecht können Einzelpersonen bis zu 20 Prozent ihrer Einkünfte als Spenden geltend machen, Unternehmer/innen alternativ eine Höchstgrenze bis zu 4/1.000 der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter des betreffenden Kalenderjahrs.
  • Allgemeine Vergünstigungen
    Über die steuerlichen Vorteile und Anreize hinaus gibt es weitere finanzielle Vorteile, die in der Regel nur gemeinnützigen Vereinen gewährt werden:
    • Zuschüsse aus öffentlichen Kassen oder von Stiftungen sind regelmäßig an die Gemeinnützigkeit (oft auch an die Institutionalisierung des Vereins durch die Eintragung in das Vereinsregister) gebunden,
    • Zugehörigkeit zu Dachverbänden und die Nutzung entsprechender (mengenbegünstigter) Rahmenverträge (z.B. für Versicherungen),
    • (kostenfreie oder kostengünstige) Überlassung von Hallen oder anderen »öffentlichen Räumen« durch öffentliche Körperschaften oder
    • nicht zuletzt auch die Gebührenbefreiung für die Eintragung in das Vereinsregister.