Rechte der Mitglieder

Seite 1: Organschaftsrechte, Teilnahmerecht, Stimmrecht

Die Rechte von Mitgliedern sind höchstpersönlicher Natur und können somit grundsätzlich nicht übertragen werden (§ 38 BGB). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet zudem eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern.
Ausnahmen können jedoch in der Satzung geregelt werden. So kann die Satzung beispielsweise vorsehen, dass das Stimmrecht übertragen werden kann oder dass bestimmten Mitgliedern Sonderrechte nach § 35 BGB eingeräumt werden.

Viele Satzungen unterscheiden zwischen verschiedenen »Arten« von Mitgliedern: Außerordentliche und ordentliche, inaktive und aktive Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder. Wenn an diese Bezeichnungen auch unterschiedliche Rechte geknüpft sind, muss dies in jedem Fall in der Satzung geregelt sein. Grundsätzlich werden die Rechte der Mitglieder in Organschaftsrechte und Wertrechte unterschieden.

Organschaftsrechte

Organschaftsrechte ergeben sich aus dem Gesetz, der Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Organschaftliche Rechte, welche sich aus dem Gesetz ergeben, sind:

  • Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB),
  • Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB),
  • Minderheitenrecht auf Einberufung der Mitgliederversammlung (§ 37 BGB),
  • Auskunfts- und Informationsanspruch gegenüber dem Vorstand (§§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 666 BGB).

Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, gleichgültig, ob er ein Stimmrecht hat oder nicht.

Stimmrecht des Mitglieds

Die Willensbildung des Vereins vollzieht sich in der Mitgliederversammlung. Hier geben die Mitglieder ihre Stimme ab und bestimmen so die »Leitlinien« und das Handeln des Vereins. Grundsätzlich hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Es ist aber möglich, bestimmten Mitgliedern mehr Stimmen einzuräumen. Eine solche Regelung bedarf allerdings einer satzungsmäßigen Grundlage.

Da die Mitgliedsrechte höchstpersönliche Rechte sind, kann auch das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden (§ 38 BGB). Da diese Vorschrift nach § 40 BGB jedoch disponibel ist, kann die Satzung beispielsweise eine Stimmrechtsübertragung vorsehen.

Achtung

Ein Mitglied ist nach § 34 BGB nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Ob ein Vereinsmitglied, gegen das ein Straf- oder Ausschlussverfahren geführt wird, ein Stimmrecht hat, wird in der Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich beantwortet. Einige Gerichte bejahen ein entsprechendes Stimmrecht im Rahmen solcher Verfahren.

Seite 2: Informationsrecht, Einberuf MV, Wertrecht, Sonderrechte, Datenschutz

Informationsrecht des Mitglieds

Um seine mitgliedschaftlichen Rechte sinnvoll ausüben zu können, muss das Mitglied über ausreichende Informationen verfügen. Diese Informationen erhalten Mitglieder in der Regel durch den Vorstand, ein Mitglied hat diesem gegenüber einen Informationsanspruch.

Wichtig

Dieser Informationsanspruch besteht grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten. Er kann prinzipiell nur in der Mitgliederversammlung geltend gemacht werden.

Informationen können nur dann verweigert werden, wenn dem Informationsanspruch übergeordnete Interessen entgegenstehen, welche das Vereinswohl oder das Interesse Dritter gefährden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen besteht nicht. Außerhalb der Mitgliederversammlung hat das einzelne Mitglied grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung von Informationen.

Eine Ausnahme ergibt sich hier aus § 37 BGB, dem Minderheitenverlangen zur Einberufung einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung. Hier kann ein Teil der Mitglieder verlangen, dass ihnen Einsicht in die Mitgliederliste gewährt wird, damit ein Minderheitenverlangen durchgesetzt werden kann. Ein Anspruch auf Herausgabe der Liste besteht jedoch nicht.

Einberufung einer »außerordentlichen« Mitgliederversammlung

Ein durch die Satzung bestimmter Teil der Mitglieder kann von dem Einberufungsorgan verlangen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieses Verlangen muss in schriftlicher Form erfolgen und von allen Unterstützern unterzeichnet sein. Wenn in der Satzung kein Quorum vorgesehen ist, sieht das BGB in § 37 Abs. 1 vor, dass 1/10 der Mitglieder das Einberufungsverlangen unterstützen muss.

Der durch die Satzung bestimmte Teil kann durch den Verein grundsätzlich frei festgelegt werden. Es muss nur gewährleistet sein, dass der Minderheitenschutz nicht umgangen wird. Das mögliche Quorum hängt i. d. R. von der Größe des Vereins ab.

Tipp

Es sollte nach Möglichkeit vermieden werden, in dem Zusammenhang eine absolute Zahl in der Satzung festzulegen, da eine solche nur auf das Gründungsstadium ausgelegt ist und später nach dem Wachsen des Vereins an ein Minderheitsverlangen ggf. zu geringe Anforderungen stellt.

Dem Einberufungsorgan kommt hier kein gesondertes Prüfungsrecht zu. Es kann das Verlangen allenfalls ablehnen, wenn das Ansinnen offensichtlich rechtsmißbräuchlich ist; dies einzuschätzen kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Im Falle der Ablehnung kann sich die Minderheit an das zuständige Amtsgericht wenden und sich entsprechend ermächtigen lassen (siehe auch Kapitel »Mitgliederversammlung«). Aus der Satzung können sich weitere Rechte (beispielsweise der Bezug einer Vereinszeitung o. ä.) ergeben.

Wertrecht

Neben den Organschaftsrechten haben Mitglieder des Vereins auch sog. Wertrechte. Unter Wertrechten der Mitglieder versteht man beispielsweise die Rechte der Mitglieder, die Einrichtungen (z. B. Sporteinrichtungen etc.) des Vereins zu nutzen.

Sonderrechte

ie Satzung kann einem Mitglied oder einer Gruppe Sonderrechte einräumen. Diese Sonderrechte können ohne die Zustimmung des Berechtigten nicht beeinträchtigt werden (§ 35 BGB). Sonderrechte können sowohl Organschaftsrechte als auch Wertrechte betreffen.

Datenschutz

Der Verein erhebt die Daten seiner Mitglieder, da er diese für die Vereinsverwaltung benötigt. In diesem Zusammenhang werden die Daten der Mitglieder (in der Regel elektronisch) gespeichert und verarbeitet. Das Mitglied hat ein Recht auf den Schutz seiner Daten und kann vom Verein verlangen, dass seine Daten nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden. Eine Weitergabe seiner Daten ist ohne Einwilligung nicht erlaubt. Der Verein seinerseits muss alles Erforderliche für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tun.