Amtsgeheimnis vs. Öffentlichkeitsprinzip

In Deutschland haben sich die Rahmenbedingungen für den individuellen Zugang zu öffentlichen Daten stark verändert. Bis Ende der 1990er Jahre galt im gesamten Bundesgebiet und auf allen Verwaltungsebenen das Prinzip »Amtsgeheimnis«. Der Grundsatz der Geheimhaltung sah nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Einsichtnahme vor. Bürger/innen mussten in jedem Fall ihre persönliche Betroffenheit nachweisen und sich mit einem Antrag auf Einsichtnahme an die Behörde wenden.

Erstmalig wurde das »Amtsgeheimnis« hierzulande durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Brandenburg von 1998 abgelöst, bis 2008 folgten weitere Bundesländer. Das IFG des Bundes ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft – es regelt den Informationszugang bei Bundesbehörden.

Mit den Informationsfreiheitsgesetzen wurde das Öffentlichkeitsprinzip bzw. ein Informationsrecht der Bevölkerung etabliert. Dieses kehrt den Geheimhaltungsgrundsatz um. Nun müssen grundsätzlich alle Daten der Behörden herausgegeben werden. Es ist Aufgabe der Verwaltung, Ausnahmen zu begründen. Auch die persönliche Betroffenheit der Antragstellenden muss nicht länger nachgewiesen werden. Der Informationszugang erfolgt aber auch weiterhin auf Antrag und gegen Gebühr.

Informationsfreiheitsbeauftragte überwachen die Einhaltung der Regelungen und sind Ansprechpartner/innen, wenn Anträge auf Akteneinsicht abgelehnt werden. Die Informationsfreiheitsgesetze ergänzen andere Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger: das Recht auf Akteneinsicht in laufende Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, den Anspruch auf Auskunft über die eigene Person nach den Datenschutzgesetzen, das Recht auf Einsicht in die staatlich geführten Handels-, Vereins-, Schuldner und Melderegister, die Einsichtsmöglichkeit nach dem Verbraucherinformationsgesetz und der sektorale Zugang zu behördlichen Umweltinformationen nach den Umweltinformationsgesetzen.

Externer Link

Zur Website FragDenStaat.de: Informationsfreiheitsportal für Bürger/innen, Initiativen und Vereine

Das Portal gibt Hilfestellung bei der Beantragung von Akteneinsicht.

Tipp

Die Stadtstaaten Hamburg und Bremen gehen über das gängige Informationsrecht der Bevölkerung hinaus. Hier ist eine aktive Veröffentlichungspflicht der Verwaltungen gesetzlich festgeschrieben. Behörden müssen bestimmte Daten in einem zentralen öffentlich-zugänglichen elektronischen Register hinterlegen. Für diese Informationen sind keine Anträge oder Gebühren mehr nötig. Das Informationsregister in Bremen steht bereits online, in Hamburg soll es im Jahr 2014 ans Netz gehen.

Mit der Veröffentlichungspflicht werden Bürger/innen aus der Rolle als Bittsteller/innen befreit. Außerdem kann sich die proaktive Veröffentlichung von Informationen auf lange Sicht für die Verwaltungen als weniger arbeitsintensiv und kostengünstiger als die Informationsherausgabe im Einzelfall erweisen. Bedingung dafür ist aber, dass sich in Verwaltungen ein zentrales Wissensmanagement herausbildet.

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Das Hamburger Transparenzgesetz im Wortlaut, pdf

Das Gesetz beinhaltet die bisher weitestgehenden Veröffentlichungspflichten für eine Verwaltung.