Vereinsstrafen

Wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt, so besteht die Möglichkeit, dieses Verhalten zu ahnden. Dies geschieht i. d. R. durch ein vereinsrechtliches »Strafverfahren« gegen das betreffende Mitglied. Der Strafenkatalog kann in der Satzung durch den Verein frei bestimmt werden. Als schwerwiegendste Strafe kommt hier der Vereinsausschluss in Betracht.

Verfahren

Ein Strafverfahren kann sich grundsätzlich nur gegen Vereinsmitglieder richten. So kann ein ehemaliges Mitglied nicht mehr ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann durch seinen Austritt einer »Bestrafung« jedoch auch nicht zuvorkommen.

Achtung

Zeigt ein Mitglied während seiner Mitgliedschaft ein vereinsschädigendes Verhalten, so kann dieses auch noch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte das Verfahren möglichst genau in der Satzung geregelt sein. Neben den Voraussetzungen für eine Vereinsstrafe sollten dort das zuständige Organ, das Verfahren und die ggf. bestehenden vereinsinternen Rechtsmittel niedergelegt sein.

Rechtliches Gehör

Unabhängig von der Ausgestaltung des Verfahrens muss sichergestellt sein, dass das sog. »rechtliche Gehör« gewahrt bleibt. Dieser Grundsatz ist in allen Verfahrensordnungen und somit auch in einem rein vereinsrechtlichen Verfahren zu beachten. Dazu gehört, dass das betroffene Mitglied zuvor erfährt, welche Vorwürfe erhoben werden. Nur so kann es sich gegen diese zur Wehr setzen. Ein allgemein gehaltener Vorwurf reicht hier nicht aus; nötig sind Tatsachen, die den Ausschließungsgrund rechtfertigen können.

Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Das beschuldigte Mitglied kann sich durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Probleme ergeben sich dann, wenn der beauftragte Rechtsanwalt auf der Mitgliederversammlung oder einer Schiedsverhandlung erscheint und das Mitglied dort vertreten möchte. Wenn schwierige rechtliche Fragen im Raum stehen oder das eingeleitete Verfahren schwerwiegende Folgen für das betroffene Mitglied hat, bestehen gegen die Zulassung des Anwaltes keine Bedenken.

Überprüfbarkeit der verhängten Strafen

Oft sehen Satzungen vor, dass nach einer Strafe die Mitgliederversammlung, ein Ehrenrat oder ein Schiedsgericht angerufen werden kann. Wenn dies der Fall ist, muss das jeweilige Mitglied zunächst diesen vereinsinternen Weg beschreiten.

Wichtig

Nach der vereinsinternen Prüfung kann das Mitglied dann grundsätzlich ein staatliches Gericht anrufen und die Maßnahme mit einer Feststellungsklage überprüfen lassen. Der Rechtsweg kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden.

Die gerichtliche Überprüfung findet jedoch nur in einem begrenzten Maße statt. Das Gericht überprüft nur, ob die Strafe durch eine Regelung in der Satzung gestützt ist und ob das vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. Im Rahmen dieser Überprüfung wird durch das Gericht auch ermittelt, ob durch den Verein die zugrunde gelegten Tatsachen richtig ermittelt wurden. Daneben dürfen keine sonstigen Gesetzes- oder Satzungsverstöße in dem Verfahren unterlaufen oder die Strafe grob unbillig oder willkürlich sein.

Achtung

»Grob unbillig« ist eine Strafe immer dann, wenn sie nicht im Verhältnis zu dem gemachten Vorwurf steht. Je schwerwiegender die Strafe für das einzelne Mitglied ist, desto höher muss die Rechtfertigung für die verhängte Strafe sein. Willkürlich ist eine Strafe, wenn sie unter Außerachtlassung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgesprochen wurde.