Methodische Stufen

Grundsätze zur Durchführung

Wer für andere spricht und ihre Interessen wahrnimmt, gerät leicht in Gefahr, seine »Klientel« zu bevormunden. Diese Gefahr wird umso größer, je weniger deutlich die Interessenartikulation der betreuten Gruppe ist. Um diese Gefahr zu meiden, sind folgende Aspekte wichtig:

  • Die Anwaltsplanung muss davon ausgehen, dass die von ihr betreuten Gruppen über eigene soziale Kompetenzen verfügen. Es gilt lediglich ihre Position in fachlichen Auseinandersetzungen zu stärken. Wo Teile der Bevölkerung noch nicht soweit organisiert sind, dass sie eigenständig an den Auseinandersetzungen teilnehmen, ist Hilfe zur Selbsthilfe (enabling, empowerment) sinnvoll: Ein Zusammenwirken mit der Gemeinwesenarbeit bietet sich hierbei an (vgl. z.B. Drehsen 2002).
  • Bei divergierenden Interessen innerhalb ihrer Klientel muss die Anwaltsplanung den Diskussionsprozess fördern und durch Moderations- und Mediationstechniken gemeinsame Problemlösungen unterstützen.
  • Anwaltsplaner müssen gut zuhören und sich auch »zurücknehmen« können.
  • Anwaltsplanung nimmt den von ihr betreuten Gruppen keine Verantwortung ab, soll sie keinesfalls entmündigen, sondern ihre soziale Kompetenz aufgreifen und fördern.

5 methodische Stufen zur Einführung der Anwaltsplanung

Die folgenden Schritte und Fragen eignen sich zur Einführung der Anwaltsplanung:

Schritt 1: Erkennen der Ausgangssituation zur Umsetzung:

Anwaltsplanerinnen und Anwaltsplaner sitzen zwischen den Stühlen. Zumeist sind sie von der (kommunalen) Verwaltung finanziell abhängig. Zugleich aber sollen sie eindeutig die Partei ihrer Klientel ergreifen. Daraus können verschiedene Gefährdungen resultieren: etwa, dass Anwaltsplanung zu sehr die kommunalen Interessen im Auge hat und damit das Vertrauen der Bürgergruppen, die sie vertreten soll, verliert. Auch das Gegenteil kommt vor: Anwaltsplanung trägt zur Polarisierung von Konflikten bei und gefährdet die Kommunikation unter den Beteiligten etc. Um solche und andere Gefahren zu vermeiden, erscheinen folgende Grundsätze wichtig:

Mal sind die Konflikte bereits sehr zugespitzt und die Interessen klar abgesteckt, mal muss überhaupt erst einmal der Kern von Aufgaben und Interessenlagen herausgearbeitet werden. In manchen Fällen bestehen noch wesentliche Gestaltungsspielräume, in anderen Fällen sind alle wesentlichen Entscheidungen getroffen, und die Anwaltsplanung begleitet lediglich einen »Anpassungsprozess«. Mal sind die Interessen der Planungsbetroffenen relativ einheitlich, mal müssen zunächst starke interne Konflikte bearbeitet werden. Gelegentlich gibt es bereits organisierte Gruppen, während andernorts erst noch Ansprechpartner geschaffen werden müssen.

Schritt 2: Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses und der Trägerschaft:

Zumeist sind in Deutschland Kommunen Vertragspartner, in den USA oder den Niederlanden treten auch Stiftungen, Vereine und andere Träger und Vertragspartner auf. Einseitige finanzielle Abhängigkeiten sollten nach Möglichkeit vermieden werden: Das Zwischenschalten intermediärer Organisationen (siehe dort), die öffentliche Gelder treuhänderisch verwalten, kann ebenso sinnvoll sein wie die Beteiligung weiterer unabhängiger Institutionen an der Trägerschaft (ggf. mit nur symbolischen Anteilen).

Schritt 3: Festlegung der Arbeitsbedingungen zur Umsetzung:

Es gibt Anwaltsplanungen, die auf wenige Beratungsstunden je Woche begrenzt sind und solche, die eine kontinuierliche Kooperation zwischen den Bürgergruppen und »ihren« Fachleuten ermöglichen. Entscheidend ist auch die Dauer: Nur über längere Zeiträume mit gesicherter Arbeitsperspektive entstehen die für Anwaltsplanung typischen wechselseitigen Lernprozesse.

Schritt 4: Übertragung der tatsächlichen Aufgaben:

Vertraglich vereinbarte Tätigkeitsschwerpunkte liegen zumeist in der fachlichen Beratung. Die praktische Arbeit ist jedoch bei intensiver Kooperation mit den Bürgergruppen vielfach von Elementen der Sozial- und Gemeinwesenarbeit geprägt. 

Schritt 5: Evaluation der Anwaltsplanung:

Rolle und Funktion der Anwaltsplanung müssen ständig überprüfbar sein, um sie vor Fehlentwicklungen (Verselbstständigung, Dominieren der betreuten Gruppen, etc.) zu bewahren. Selbstreflexion ist ebenso notwendig wie die kritische Begleitung (etwa durch einen Beirat).