Glossar

Stiftungen
Der Begriff der Stiftung ist gesetzlich nicht definiert. Als Oberbegriff bezeichnet er eine komplexe Vielfalt von Körperschaften, die im privaten, öffentlichen und kirchlichen Recht verankert sein können.

Stiftungen sind ein konstitutives Element der Bürgergesellschaft, Stiften ist eine Ausdrucksform aktiven Bürgerengagements. Der Begriff der Stiftung ist gesetzlich nicht definiert. Als Oberbegriff bezeichnet er eine komplexe Vielfalt von Körperschaften, die im privaten, öffentlichen und kirchlichen Recht verankert sein können. Stiftungen weisen zudem eine Vielzahl von Rechtsformen auf (z.B. rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, Stiftungs-GmbH oder Stiftungsverein). Der Prototyp einer Stiftung ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie ist das klassische Instrument zur Verwirklichung eines auf Dauer angelegten Zwecks und untersteht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Ihre Entstehungsvoraussetzungen sind in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, die durch die jeweiligen Landesstiftungsgesetze ergänzt werden. Eine Stiftung ist gemeinnützig, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Mit dem Status der Gemeinnützigkeit ist regelmäßig die Steuerbefreiung der Stiftung verbunden. Auch sind gemeinnützige Stiftungen berechtigt Spenden entgegenzunehmen.

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