Glossar

Gemeinnützigkeit
Unter dem Begriff »Gemeinnützigkeit« werden in der Regel die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen.

Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden. Der deutsche Staat gewährt privaten, gemeinnützigen Körperschaften Steuerbegünstigungen, weil sie entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip (Prinzip der Nachrangigkeit) Gemeinwohlaufgaben übernehmen, die der Staat sonst selbst wahrnehmen und für die er öffentliche Gelder aufwenden müsste. Die steuerliche Begünstigung spielt dann eine Rolle, wenn der Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt; dabei wird im Sprachgebrauch »gemeinnützig« häufig als Oberbegriff für alle drei begünstigten Zwecke benutzt. Als gemeinnützige Zwecke führt § 52 AO unter anderen an: Förderung von Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports sowie ganz allgemein die Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Mit dem »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements« vom 10. Oktober 2007 wurden auch die Bestimmungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verändert. Beispielhaft genannte gemeinnützige Zwecke wurden durch einen abgeschlossenen Kanon solcher Zwecke ersetzt, in dem die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements neu aufgenommen wurde.

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