Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung repräsentiert alle Mitglieder, welche hier die Leitlinien des Vereins bestimmen.

Zuständigkeit

Grundsätzlich ist nach § 32 BGB die Mitgliederversammlung für die „Angelegenheiten des Vereins“ zuständig, sofern die Satzung keine andere Zuständigkeitsregelung vorsieht. Das BGB kennt die Vereinsautonomie an, gesetzliche Vorgaben können durch die Satzung individuell gestaltet werden.

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Formalien hinsichtlich der Mitgliederversammlung müssen in der Satzung geregelt werden. Das BGB sieht im § 58 Nr. 4 vor, dass die Satzung des Vereins eine Regelung enthalten muss, welche »die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist« enthält.

Die Tagesordnung

Aus der Tagesordnung gehen der Ablauf der Mitgliederversammlung und damit die Anträge hervor.
Die Bedeutung wird an der gesetzlichen Grundregel des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, wonach es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.

Leitung und Ablauf

Die Mitgliederversammlung wird durch die in der Satzung vorgesehene Person geleitet. Sofern die Satzung keine Regelung vorsieht, ist der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, als geschäftsführendes Organ für die Leitung der Mitgliederversammlung zuständig.

Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

Das wichtigste Instrument der Willensbildung im Verein ist die Beschlussfassung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.

Virtuelle Mitgliederversammlung

Virtuelle Mitgliederversammlung und schrittweise Digitalisierung der Vereinsarbeit schaffen Handlungsspielräume zur Bewältigung akuter Krisen und zur dauerhaften Ergänzung und Verbesserung aktiven Vereinslebens.