Übungsleiterpauschale

Unser Vorstand erhält die o.g. Pauschale monatlich, obwohl dies in der Satzung nicht geregelt ist. Auch übt der Vorstand nicht die Tätigkeitskategorie aus um die Pauschale zu erhalten. Welche Möglichkeiten habe ich als Vereinsmitglied diese Pauschale von den Vorstandsmitgliedern zurückzufordern und wie lange rückwirkend könnte man dies tun? Muss diese Pauschale auch seitens des Vorstandes in der priv. Steuererklärung angegeben werden als zusätzliches Einkommen?

Zunächst gilt, dass für die Anstellung und Vergütung eines Mitarbeiters bzw. Übungsleiters (nach § 3 Nr. 26 EStG) nicht unbedingt eine Grundlage in der Satzung gegeben sein muss. Grundsätzlich steht es dem Verein frei, als Arbeitgeber Mitarbeiter auch in dieser steuerbegünstigten Form zu beschäftigen.
Für eine Vergütung von Vorstandstätigkeit wäre allerdings in der Tat - nach Auffassung der Finanzverwaltung - eine Grundlage in der Satzung notwendig (etwa "Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten"). Die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100 Euro /Jahr (seit 2013: 2400 Euro / Jahr) ist für Vorstandstätigkeiten nach den engen Kriterien des Einkommenssteuergesetzes nicht möglich. Dafür wurde rückwirkend für 2007 die sogenannte Ehrenamtspauschale bis zu 500 Euro / Jahr (seit 2013: 720 Euro / Jahr) nach § 3 Nr. 26a EStG eingeführt und den Vereinen auch bis 2011 die Möglichkeit eingeräumt, sanktionsfrei rückwirkend entsprechende Satzungsanpassungen vorzunehmen.
Sollten Vergütungen (Übungsleiterpauschale, oder Ehrenamtspauschale) mißbräuchlich, d.h. wider die Bestimmungen des EStG gezahlt worden sein, könnte für die entsprechenden Zeiträume die Gemeinnützigkeit, d.h. die Steuerbegünstigung/-freistellung des Vereins bedroht sein und eventuell auch entsprechende Steuernachforderungen der Finanzverwaltung für den gesamten Zeitraum auf den Verrein zukommen. Im Falle des (vorsätzlichen oder grob fahrlässigen) Mißbrauchs können hierbei auch persönliche Haftungsansprüche gegenüber den Vorstandsmitgliedern in Betracht kommen.
Rechtliche Möglichkeiten der Zurückforderung bzw. Klärung (ohne größere Schädigung des Vereins etwa im Falle einer Information des zuständigen Finanzamts und des Registergerichts) liegen im wesentlichen in einer entsprechenden Diskussion und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (als oberstem Vereinsorgan).
Auch die steuerfeien (Übungsleiter- oder Ehrenamts-) Pauschalen müssen in der persönlichen Steuererklärung deklariert werden (in der Regel mit dem nach den Kriterien des EStG zu Nebenberuflichkeit, gemeinnützigem Auftraggeber und begünstigter Tätigkeit verfassten Dienstvertrag). Sie werden auch regelmäßig geprüft, bleiben bei korrekten Grundlagen aber steuer- und sozialversicherungsrechtlich frei.

Glossar

  • Anerkennungskultur
  • Bürgerbegehren
  • Bürgerentscheid
  • Bürgergesellschaft
  • Bürgerkommune
  • ...
  • Service Learning
  • Sozialkapital
  • Stiftungen
  • Volksentscheid
  • Zivilgesellschaft
     

Gesamtes Glossar