Aufwandsentschädigung in der Satzung

Muss die Möglichkeit zur Zahlung der 500 € Pauschale in der Vereinssatzung genannt sein ?

War dazu eine Frist bis Ende 2010 zur etwaigen Sazungsänderung einzuhalten ?

Generell muss die Zahlung einer solchen steuerfreien Aufwandsentschädigung(Ehrenamtspauschale) nicht in der Satzung geregelt sein, dort wo sie als Vergütung für die normale ehrenamtliche Helfer-Tätigkeit erfolgt. Die Frage zielt vermutlich auf den speziellen Ausnahmefall der Zahlung dieser Pauschale von 500 EURO (seit 2013 720 EURO) für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit in Vereinen. In diesem Fall, wenn also ein Vorstandsmitglied für seine (Geschäftsführungs-)Tätigkeit die Ehrenamtspauschale erhalten soll, muss die Satzung eine entsprechende Regelung über die Vergütung der Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern enthalten. Dabei empfiehlt es sich, diese Bestimmung allgemein (und nicht auf die Ehrenamtspauschale beschränkt) zu halten, etwa nach dem Muster "Mitglieder des Vorstands dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten". Damit ist dann die Zahlung der (steuerfreien) Ehrenamtspauschale abgedeckt, aber auch eine eventuell höhere (dann nicht mehr steuerfreie) Vergütung, wenn etwa ein Vorstand quasi neben- oder hauptberufliche Geschäftsführungsfunktionen übernimmt.

In der Tat steht damit auch die von den Finanzbehörden gesetzte Frist bis zum (Steuerjahr) 2010 in Zusammenhang. Sie gilt aber nur für die Vereine, die seit der Einführung der Ehrenamtspauschale im Jahr 2008 die Pauschale an Vorstandsmitglieder ausgezahlt haben, ohne über einen Passus in der oben angegeben Art in der Satzung zu verfügen (und damit eigentlich gegen das gemeinnützige Steuerrecht zu verstoßen). Sie haben bis zum Ablauf dieser Frist (also in der Regel mit der Abgabe des Jahresabsschlusses für 2010 in 2011) Zeit um die Satzungsänderung (mit der Mitgliederversammlung) zu beschließen und beim Vereinsregister eintragen zu lassen. Dadurch werden auch die Zahlungen ab 2008 gleichsam gemeinnützigkeitsrechtlich legitimiert, und es entstehen für die Vereine keine negativen steuerlichen Konsequenzen.

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