Zusammensetzung des Vorstandes

Seite 1: Vorstand, Personalunion, Bestellung

Wie viele Personen einem Vorstand angehören müssen, ergibt sich nicht aus dem BGB und kann somit durch den Verein frei in seiner Satzung bestimmt werden. Hier sollte der Verein das gesamte Umfeld und die sich daraus ergebenden Aufgaben analysieren, bevor er sich auf eine bestimmte Zusammensetzung festlegt; ggf. sollte eine flexible Gestaltung (Personalunion)  gewählt werden. Weiter sollte berücksichtigt werden, dass es u. U. schwierig sein kann, genügend Personen zu finden, so dass alle Vorstandsämter besetzt werden können.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Vorstand aus mehreren Personen bestehen, so dass es auch möglich wäre, nur ein einziges Vorstandsmitglied zu bestellen.
Zu bedenken ist jedoch, dass der Verein handlungsunfähig würde, wenn dieses einzige Vorstandsmitglied ausfällt, so dass diese Konstellation ausdrücklich nicht empfohlen wird.

Tipp

Die Größe des Vorstandes sollte sich nach der (geplanten) Größe des Vereins und seinen Verhältnissen bestimmen. Üblicherweise setzt sich der Vorstand bei einer normalen Vereinsgröße von bis zu 300 Mitgliedern aus dem ersten Vorsitzenden mit seinem Stellvertreter sowie einen Schatzmeister (Kassenwart) zusammen.
Weitere Ämter sollten dann ggf. in einem erweiterten Vorstand berücksichtigt werden.

Die Zusammensetzung des Vorstandes muss sich aus der Satzung ergeben.
Aus der Regelung muss sich dann auch ergeben, wer den Vorstand »gerichtlich und außergerichtlich« wie (Einzel- oder Gesamtvertretung) vertritt, also »geschäftsführender« Vorstand i. S. d. § 26 BGB ist. Häufig finden sich in Satzungen Regelungen zu dem »Vorstand«, dem »Gesamtvorstand« oder einem »erweiterten Vorstand«.
Hier muss zwischen dem Vorstand im eigentlichen Sinn (dem nach § 26 BGB vertretungsberechtigten) und den weiteren Vorstandsmitgliedern unterschieden werden. Die Mitglieder eines solchen Vorstandes sind von der Vertretung i. d. R. ausgeschlossen.

Im Folgenden wird hier nur der Vorstand i. S. d. § 26 BGB behandelt.

Auch bei der Benennung des Vorstandes ist der Verein frei, so dass es beispielsweise auch möglich wäre, den Vorsitzenden als »Präsidenten« oder »Vorstandsvorsitzender« zu bezeichnen.

Personalunion im Vorstand

Sofern der Vorstand aus mehreren Ämtern besteht, kann es u. U. dazu kommen, dass nicht alle Ämter besetzt werden können. Hier kann sich dann die Notwendigkeit ergeben, dass eine Person gleichzeitig mehrere Ämter ausübt.

Achtung

Hier kommt es entscheidend auf die Regelung in der Satzung an, da die Registergerichte bei einer nicht eindeutigen Regelung die Eintragung (zu Recht) verweigern (§ 6 Mustersatzung).

Bestellung des Vorstandes

Da das BGB keine Vorschriften bezüglich der Bestellung (Wahl) des Vorstandes enthält, richtet sich diese grundsätzlich nach der Satzung.
Neben den Regelungen zu dem Wahlverfahren kann die Satzung auch persönliche Voraussetzungen der Kandidaten vorsehen.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Schaffung einer besonderen Wahlordnung in welcher die Einzelheiten des Wahlverfahrens beschrieben werden.

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Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen eines Vorstandsmitgliedes ergeben sich aus der Satzung. Diese kann beispielsweise vorsehen, dass der Vorstand bestimmte Qualifikationen (beruflicher oder persönlicher Art, wie ein bestimmtes Lebensalter)  erfüllen muss. Sofern es in der Satzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, können auch Nichtmitglieder in den Vorstand  berufen werden.
Unabhängig von der Satzung kann ein Geschäftsunfähiger nicht zum Vorstand berufen werden. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann grundsätzlich zum Vorstand berufen werden, sofern er hierzu von seinen Erziehungsberechtigten ermächtigt wurde.

Es ist auch möglich, dass Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in den Vorstand berufen werden. Dabei gilt, dass auch der Wohnsitz im Bereich eines EU-Mitgliedstaates liegen kann und nicht in Deutschland sein muss.

In manchen Bereichen sehen die Satzungen auch »geborene« Mitglieder des Vorstandes vor. So ist es beispielsweise nicht unüblich, dass in Fördervereinen von Schulen der Rektor kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes ist.

Wichtig

Nach § 35 BGB können bestimmten Mitgliedern Sonderrechte eingeräumt werden, welche ohne die Zustimmung nicht beeinträchtigt werden können. Als Sonderrecht ist beispielsweise auch denkbar, dass für bestimmte Mitglieder (beispielsweise Gründungsmitglieder) ein Sitz im Vorstand vorgesehen ist.