Wahl des Vorstandes

Das für die Wahl des Vorstandes zuständige Organ ergibt sich aus der Satzung; hierbei handelt es sich üblicherweise um die Mitglieder- versammlung. Es  ist aber auch möglich, dass ein anderes Organ, wie ein Beirat den Vorstand wählt.

Trifft die Satzung keine Regelung, so ist die Mitgliederversammlung für die Wahl zuständig. Teilweise ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein anderer Verein zu der Vorstandswahl seine Zustimmung erteilen muss oder den Vorstand benennt. Es ist auch möglich, dass ein anderer Verein ein Vorschlagsrecht bezüglich des Vorstandes hat. Solche Regelungen finden sich häufig bei Gesamtvereinen oder Zentralvereinen [LINK VEREINSFORMEN].
Die Grenze bei solchen »fremdbestimmten« Vorstandsbestellungen findet sich im Grundsatz der Vereinsautonomie, nach der sich ein Verein selber eine Verfassung gibt und nicht durch andere Vereine bestimmt wird.

Tipp

Teilweise sehen Satzungen vor, dass der Vorstand selbst Vorstandspositionen besetzen kann, wenn hier eine Vakanz besteht (sog. »Kooptation«). Dies kann u. U. sehr sinnvoll sein, um vakante Positionen im Vorstand schnell wieder zu besetzen.

Wahlverfahren

Sofern die Satzung keine Regelung trifft oder eine Wahlordnung nicht existiert, legt die Mitgliederversammlung das Wahlverfahren fest. Es steht ihr auch frei, einen gesonderten Wahlvorstand zu berufen, welcher die Wahl leitet.
Eine gerichtliche Überprüfung findet insoweit nicht statt, solange es nicht zu einer evidenten Verfälschung oder Manipulation gekommen ist.

Wenn mehrere Vorstandsposten zu besetzen sind, sollte überlegt werden, ob hier eine Gesamt- oder Einzelabstimmung stattfinden soll. Auch die Form des Wahlverfahrens (Handheben, Stimmkarten oder auch Briefwahl) kann die Satzung frei  festlegen.
Wenn in der Satzung eine entsprechende Regelung vorhanden ist, muss nach dieser auch verfahren werden, da die Wahl ansonsten ungültig wäre.

Wichtig

Bei der Stimmenauszählung ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 32 BGB) darauf zu achten, dass derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Vertretungsmacht des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Absatz 2 BGB); diese Vertretung ist der Regelfall. Ausnahmen bestehen für den Fall der Liquidation [LIQUIDATION DES VEREINS] und der Insolvenz des Vereins [INSOLVENZ DES VEREINS]. In diesen besonderen Situationen obliegt die Vertretung des Vereins den Liquidatoren oder ggf. dem Insolvenzverwalter.

Einschränkung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist grundsätzlich unbeschränkt, sofern die Satzung sie nicht einschränkt. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht muss sich aus der Satzung ergeben, diese Beschränkung muss darüber hinaus im Vereinsregister eingetragen sein (§ 64 BGB).

Eine weitere Einschränkung der Vertretungsmacht ergibt sich aus dem Gesetz (§ 181 BGB). Danach kann der Vorstand mit sich selbst keine Rechtsgeschäfte vornehmen, sofern er von der Anwendung des § 181 BGB nicht befreit wurde. Auch diese Ausnahme bedürfte einer Satzungsvorschrift, welche auch in das Vereinsregister einzutragen wäre.

Die Bevollmächtigung darf auch nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, welche für Außenstehende nicht ohne Weiteres erkennbar ist (»der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Im Fall seiner Verhinderung vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Verein.« Hier ist nicht erkennbar, ob der 1. Vorsitzende i. S. der Vorschrift verhindert ist und nun der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigt ist).