Geschäftsführung des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu bedarf es der Abstimmung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes. Diese Abstimmung findet üblicherweise auf einer Vorstandssitzung statt.

Die Vorstandssitzung

Sofern ein mehrgliedriger Vorstand bestellt wurde, sieht § 28 BGB vor, dass die Beschlussfassung nach den für die Mitgliederversammlung geltenden Regeln erfolgt, sofern die Satzung nicht anderweitige Regelungen vorsieht. Daraus ergibt sich, dass der mehrgliedrige Vorstand Vorstandssitzungen abzuhalten hat. Wie er diese gestaltet bleibt ihm überlassen.

Tipp

Es wird empfohlen, dass für den Vorstand eine Geschäftsordnung [LINK VEREINSORDNUNG] geschaffen wird. In dieser können dann u. a. die Formalien von Vorstandssitzungen, wie Ladungsfristen- und formen, Abstimmungsmodalitäten o. ä. geregelt werden.

Sofern weder in der Satzung noch in einer Geschäftsordnung diese Formalien geregelt sind, ergeben sich diese auch nur teilweise aus dem Gesetz, wie beispielsweise die Angabe der Tagesordnung (§ 32 BGB).

Beschlussfassung

Wichtig

Für eine wirksame Beschlussfassung ist es erforderlich, dass die Vorstandssitzung ordnungsgemäß einberufen wurde, die Beschlussfähigkeit gegeben ist und dass die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgte.

Die Einladung zu der Vorstandssitzung wird üblicherweise durch den Vorsitzenden vorgenommen werden. In dieser Einladung sollte neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Sitzung auch die Tagesordnung der Sitzung benannt werden. Hinsichtlich der Form und Frist der Einladung ist der Verein bzw. der Vorstand frei. Da der Vorstand üblicherweise häufiger als die Mitgliederversammlung seine Sitzung abhalten wird, bietet es sich auch an, einen regelmäßigen Termin zur Sitzung zu vereinbaren.

Die Beschlussfähigkeit ist gesetzlich nicht geregelt, so dass es auch hier entscheidend auf die Satzungsregelung ankommt. Teilweise wird gefordert, dass auch alle Vorstandsämter  besetzt sein müssen, um eine Beschlussfähigkeit herbeiführen zu können. Dies kann dann teilweise zu Problemen führen, wenn ein Vorstandsmitglied ausfällt und das Amt nicht schnell wieder besetzt werden kann.
Dass auch alle Vorstandsmitglieder zu der Sitzung erschienen sein müssen, ist nicht erforderlich.

Da § 28 BGB auch auf § 32 BGB verweist, ist es erforderlich, dass der Vorsitzende mit der Einladung zu der Sitzung eine Tagesordnung mit den zu fassenden Beschlüssen versendet.
Ohne die wirksame Ankündigung der zu fassenden Beschlüsse besteht auch hier die Gefahr der unwirksamen oder gar nichtigen Beschlüsse.

Hinsichtlich der eigentlichen Beschlussfassung gelten die gleichen Regeln wie bei der Mitgliederversammlung. Es zählen auch hier nur die abgegebenen und gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen werden auch hier nicht mitgezählt.