Der Notvorstand

Durch Rücktritt, Abwahl, Tod, Erkrankung oder auch durch Ablauf der Amtszeit kann es dazu kommen, dass der Verein über keinen Vorstand verfügt und damit handlungsunfähig wird, da der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Es kann sich aber auch die Situation ergeben, dass ein Vorstand aus rechtlichen Gründen, wie in den Fällen des § 181 BGB den Verein nicht vertreten kann.

In solchen Fällen entsteht die Notwendigkeit, einen neuen Vorstand zu wählen, wenn die Satzung keine andere Vorstandsergänzung (z. B. Kooption) vorsieht. Da die Organisation einer Neuwahl einen gewissen Zeitablauf in Anspruch nimmt, kann in dringenden Fällen bei dem zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines sog. »Notvorstandes« beantragt werden.

Achtung

Dies setzt nach § 29 BGB voraus, dass die erforderlichen Vorstandsmitglieder tatsächlich fehlen und ein »dringender Fall« vorliegt.

Ein dringender Fall liegt vor, wenn ein sofortiges Handeln geboten ist, um Schaden von dem Verein abzuhalten. Hier genügt jede rechtliche oder faktische beeinträchtigung, so dass ein Vermögensschaden nicht erforderlich ist.
Es wäre somit nicht ausreichend, dass das Vorstandsmitglied zwar kann, aber nicht möchte.

Ein dringender Fall ist beispielsweise gegeben, wenn der Verein verklagt werden soll oder wenn ihm Zwangsvollstreckungs- maßnahmen angedroht werden.
Für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens besteht nach § 57 ZPO auch die Möglichkeit, einen Prozesspfleger bestellen zu lassen.

Für die Bestellung eines Notvorstandes ist i. d. R. ein Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht erforderlich.

Der Antrag ist durch einen Beteiligten zu stellen. Als Beteiligte gelten die Vereinsmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Gläubiger des Vereins sowie jeder, der gegen den Verein Rechte geltend macht. Eine besondere Form ist für den Antrag nicht vorgesehen, so dass der Antrag auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden kann. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus dem Sitz des Vereins.

Bei dem Antrag können die Antragsteller auch Vorschläge hinsichtlich der zu bestellenden Personen machen; an diese ist das Gericht jedoch nicht gebunden.
Das Gericht muss jedoch Anforderungen beachten, welche die Satzung für die Qualifikation der Vorstandsmitglieder vorsieht; auch Vorgaben der Satzung hinsichtlich der Anzahl der Vorstandsmitglieder sollen durch das Gericht beachtet werden.

Die zu bestellenden Vorstandsmitgliedern müssen auch bereit sein, das Vorstandsamt auszuüben, da eine zwangsweise Verpflichtung nicht möglich ist.
Der Bestellungsbeschluss des Gerichts enthält neben der eigentlichen Bestellung auch die Amtsdauer des Notvorstandes.

Wichtig

Die Rechtsstellung des Notvorstandes entspricht der Rechtsstellung des eigentlichen Vorstandes, sofern die Vertretungsmacht durch das Gericht nicht auf einzelne Geschäfte beschränkt wurde.

Einen Anspruch auf Vergütung erwirbt der Notvorstand nur, wenn er nicht dem Verein angehört oder wenn die Satzung eine Vergütung für den Vorstand vorsieht. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Verein nach § 612 BGB.

Das Amt des  Notvorstandes endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, Rücktritt oder auch durch Abberufung. Hier kann ggf. eine erneute Vorstandsbestellung in Betracht kommen.

Der besondere Vertreter, § 30 BGB

Nach § 30 BGB kann die Satzung bestimmen, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte ein besonderer Vertreter bestellt werden können. Diese gewissen Geschäfte stellen einen besonderen Wirkungskreis dar, für welchen der besondere Vertreter zuständig ist. In diesem Bereich hat der besondere Vertreter dieselbe Stellung wie ein Vorstand.
Auch der besondere Vertreter ist in das Vereinsregister einzutragen.

Die Bestellung und auch die Abberufung des besonderen Vertreters sollten sich auch aus der Satzung ergeben. Sind keine entsprechenden Regelungen vorhanden, ist wiederum die Mitgliederversammlung zuständig.