Vorstand

Wie die Mitgliederversammlung gehört auch der Vorstand zu den zwingend vorgeschriebenen Organen eines Vereins. Ohne einen Vorstand kann der Verein nicht handeln und somit auch nicht existieren. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins; das BGB sieht ihn in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Im Hinblick auf die Bedeutung des Organs für den Verein sollte dieser Bereich in der Satzung und ggf. in einer Geschäftsordnung umfassend geregelt werden, da die entsprechenden Vorschriften des BGB in der Regel nicht ausreichen. Dies betrifft sowohl die Bestellung und Zusammensetzung als auch die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes.

Zusammensetzung des Vorstandes

Wie viele Personen einem Vorstand angehören müssen, ergibt sich nicht aus dem BGB und kann somit durch den Verein frei in seiner Satzung bestimmt werden. Vor der Festlegung sollte der Verein Umfeld und Aufgaben analysieren.

Wahl des Vorstandes

Das für die Wahl des Vorstandes zuständige Organ ergibt sich aus der Satzung; hierbei handelt es sich üblicherweise um die Mitgliederversammlung. Es ist aber auch möglich, dass ein anderes Organ wählt.

Geschäftsführung des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu bedarf es der Abstimmung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes. Diese Abstimmung findet üblicherweise auf einer Vorstandssitzung statt.

Pflichten des Vorstandes

Als Organ obliegt dem Vorstand die Leitung des Vereins. In diesem Zusammenhang ergeben sich für ihn zahlreiche Pflichten, welche er zu erfüllen hat. Es kann nur dringend angeraten werden, dass Vorstände sich spätestens mit der Bestellung mit ihrem Amt und den damit zusammenhängenden Aufgaben befassen.

Amtszeit des Vorstandes

Die Amtszeit des Vorstandes beginnt üblicherweise mit der Annahme der Wahl, sofern in der Satzung nicht eine anderweitige Regelung vorgesehen ist und endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt, der Abberufung des Vorstandes, dem Tod oder dem Wegfall einer erforderlichen Qualifikation.