Die Tagesordnung

Aus der Tagesordnung gehen der Ablauf der Mitgliederversammlung und damit die Anträge hervor.
Die Bedeutung wird an der gesetzlichen Grundregel des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, wonach es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Somit ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Gegenstände der beabsichtigten Beratung- und Beschlussfassung in einer Tagesordnung zusammengefasst und als Punkte der Tagesordnung (TOP) bezeichnet werden. Da die Regelung des § 32 BGB nach § 40 BGB dispositiv ist, kann in der Satzung eine abweichende Regelung getroffen werden. Üblicherweise haben die meisten Satzungen diese Regelung übernommen (siehe § 7 Abs. 3 der Mustersatzung).

Tipp

Da die Tagesordnung dazu dient, die Mitglieder auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten, sollte bei der Formulierung der Anträge darauf geachtet werden, dass diese möglichst genau beschrieben werden.

Anträge

Wichtig

Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Vereins das Recht, vor der Mitgliederversammlung Anträge in die Tagesordnung aufnehmen zu lassen. Dieses mitgliedschaftliche Recht kann durch die Satzung sowohl erweitert als auch beschränkt werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass ein vollständiger Ausschluss dieses mitgliedschaftlichen Rechtes nicht möglich ist.

Oft unterscheiden die Satzungen danach, ob die neuen Anträge vor oder während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Sofern die Satzung vorsieht, dass auch während der Mitgliederversammlung Anträge gestellt werden können. Dann besteht die Möglichkeit, Anträge während der laufenden Mitgliederversammlung zu stellen, ohne dass es zu deren Wirksamkeit der vorherigen Ankündigung bedarf.

Solche Anträge werden im Allgemeinen als »Dringlichkeitsanträge« bezeichnet. Aber hier kommt es entscheidend darauf an, was die Satzung zu der Behandlung derartiger Anträge vorsieht. So ist beispielsweise häufig vorgesehen, dass eine Satzungsänderung nicht mittels Dringlichkeitsantrages beschlossen werden kann. Auch bei einem Ausschlussantrag gegen ein Mitglied sollte dieser nicht mittels eines Dringlichkeitsantrages eingebracht werden. Wohl aber können kurzfristig entstandene Entscheidungsfragen, die nicht mit der Satzung oder der Struktur des Vereins zu tun haben, über einen solchen Weg bearbeitet werden. Eine vorherige Ankündigung ist insofern aber immer ratsam, da sich die Mitglieder dann besser darauf vorbereiten können.

Besondere Anträge

Bei einigen Anträgen sind Besonderheiten zu beachten, die schon in der Vorbereitung bedacht werden müssen. Solche Besonderheiten gelten bei Satzungsänderungen, Vereinsstrafen oder der Abberufzbfs eines Vorstandes.

Satzungsänderung

Wenn die Satzung geändert werden soll, genügt es nicht, in die Tagesordnung lediglich die Ankündigung »Satzungsänderung« aufzunehmen. Vielmehr muss aufgeführt werden, welcher Teil der Satzung geändert werden soll, wobei der Wortlaut der neuen Satzungsregelung ebenfalls beigefügt werden soll.
Auch bei einer kompletten Satzungsänderung reicht es nicht aus, lediglich eine »Neufassung der Satzung« anzukündigen. Hier muss die neue Satzung dem Antrag beigefügt werden, woraus dann ersichtlich ist, ob es sich bei der Änderung lediglich um eine redaktionelle oder um eine inhaltliche Änderung handelt.

Vereinsstrafen / Ausschluss eines Mitgliedes

Sofern gegen ein Mitglied eine Vereinsstrafe verhängt werden soll oder ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, ist es zwingend erforderlich, dies in der Einladung zu erwähnen.
Ob auch der Name des betreffenden Vereinsmitgliedes erwähnt werden muss, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird es als ausreichend angesehen, wenn die Tagesordnung die Ankündigung »Beschlussfassung über den Ausschluss (Bestrafung) eines Mitglieds« enthält.

Tipp

Meines Erachtens ist dies nicht ausreichend. Da im Falle der Vereinsstrafe oder des Vereinsausschlusses häufig eine gerichtliche Überprüfung durch das betreffende Mitglied erfolgt, sollte hier auch der Name in der Tagesordnung erwähnt werden, um diesem nicht die Möglichkeit zu geben, die Bestrafung oder den Ausschluss im Hinblick auf eine evtl. formelle Unwirksamkeit anzufechten.

Abberufung des Vorstandes / eines Vorstandsmitgliedes

Im Falle der Abberufung eines Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes, ist es ausreichend, diesen Tagesordnungspunkt mit »Abberufung eines Vorstandsmitgliedes« zu benennen. Es ist weder erforderlich, anzugeben, dass die Abberufung aus wichtigem Grund geschehen, noch auf welche Vorkommnisse sie gestützt werden soll.
Nicht ausreichend ist es jedoch in einem solchen Fall, dies als »Neuwahl des Vorstandes« anzukündigen.
Da die gesetzliche Grundregelung des § 32 BGB nach § 40 BGB geändert werden kann, kann die bestehende Tagesordnung grundsätzlich durch Anträge ergänzt werden. Wie sich hier das Verfahren darstellt, ergibt sich grundsätzlich aus der Satzung.