Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist ein höchstpersönliches Recht und nicht vererbbar. Dementsprechend endet die Mitgliedschaft in der Regel durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Vereinsmitglieder können ihre Mitgliedschaft kündigen. Eine »Unkündbarkeit der Mitgliedschaft« ist gesetzlich nicht vorgesehen; ein entsprechender Passus in einer Satzung wäre unzuläsig. Nach § 58 BGB muss die Satzung jedoch eine Regelung über den Austritt der Mitglieder enthalten. Die Voraussetzungen der Kündigung (Form und Frist) können in der Satzung geregelt werden. Hinsichtlich der Kündigungsfrist muss jedoch § 39 BGB beachtet werden: demnach kann die Satzung festlegen, »dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen«.

Achtung

Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft ist im Vereinsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine solche wäre nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher es dem Mitglied unzumutbar macht, bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist Mitglied des Vereins zu bleiben. Eine Beitragserhöhung wird i. d. R. nicht als wichtiger Grund gesehen.

Das Thema »Ausschluss aus dem Verein« wird auch im Kapitel »Vereinsstrafen« behandelt.