Eintritt in den Verein

Nach § 58 Nr. 1 BGB muss die Satzung eines Vereins eine Bestimmung über den Eintritt von Mitgliedern enthalten. Die Satzung schafft so Klarheit darüber, wie sich der Eintritt in den Verein vollzieht. Eine konkrete Vorgabe, wie das Aufnahmeverfahren auszusehen hat, enthält das BGB jedoch nicht. Die Ausgestaltung bleibt deshalb dem Verein vorbehalten.

Der Verein entscheidet, ob, wie und welche Mitglieder er aufnimmt. Einschränkungen können sich allenfalls im Hinblick auf die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts ergeben.

Wichtig

Sowohl der Verein als auch jedes potentielle Mitglied ist in seiner Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft frei. Einen Aufnahmezwang gibt es grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen nur bei den sog. Monopolvereinen und bei Wirtschafts- und Berufsvereinigungen nach § 20 Abs. 6 GWB. Hierzu gehören u. a. auch Tierzuchtverbände. Hier besteht grundsätzlich ein Aufnahmezwang. Der Aufnahmezwang besteht jedoch nicht unbeschränkt, da sich aus den berechtigten Interessen des Vereins etwas anderes ergeben kann.

Die Form des Beitritts kann durch den Verein ebenfalls frei gestaltet werden. Es wäre zwar auch ausreichend, wenn der Eintritt in den Verein beispielsweise mündlich erfolgt; empfehlenswert ist jedoch stets ein schriftlicher Aufnahmeantrag, um einen Nachweis über den Beginn der Mitgliedschaft führen zu können.

Wichtig

Der Eintritt in den Verein entspricht einem Vertrag zwischen Verein und Mitglied. Das neu aufzunehmende Mitglied muss deshalb geschäftsfähig sein. Für mögliche (Neu-)Mitglieder, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, gilt, dass die Betreuung in der Regel keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit hat. Allerdings kann das Vormundschaftsgericht für diesen Personenkreis im Einzelfall einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Absatz 1 BGB anordnen. Dies hat zur Folge, dass der Betreute nur mit Einwilligung des bestellten Betreuers seinen Beitritt erklären kann.

Minderjährige im Verein

Das BGB unterscheidet zwischen der Geschäftsfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB). Ein Minderjähriger ist beschränkt geschäftsfähig, wenn er das siebente Lebensjahr, aber noch nicht das 18. vollendet hat.

Achtung

Da Minderjährige nicht voll geschäftsfähig sind, können sie ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters keine wirksame Willenserklärung abgeben und somit auch nicht allein einem Verein beitreten. Eine solche Willenserklärung wäre nur möglich, wenn der Vereinsbeitritt lediglich einen rechtlichen Vorteil (§ 107 BGB) darstellen würde oder Minderjährige ihre Verpflichtungen mit eigenen Mitteln bestreiten könnten (§ 110 BGB, sog. Taschengeldparagraph).

Allein im Hinblick auf die Beitragsverpflichtung des Vereinsmitgliedes stellt der Beitritt in der Regel jedoch keinen rechtlichen Vorteil dar. Auch findet nach allgemeiner Meinung hier der sog. Taschengeldparagraph keine Anwendung. So bedürfen Minderjährige zunächst für den Eintritt in einen Verein der vorherigen Einwilligung der Eltern nach § 1629 Absatz 1 BGB. Auch in diesem Fall bietet sich ein schriftlicher Aufnahmeantrag an.

Wenn eine solche Einwilligung nicht vorliegt, kann der gesetzliche Vertreter diese Entscheidung des Minderjährigen auch nachträglich bewilligen (Genehmigung). Bis dahin ist jedoch die Erklärung des Minderjährigen schwebend unwirksam. Es stellt sich weiter die Frage, wer für die Beitragsverpflichtung des minderjährigen Vereinsmitgliedes haftet. Dem Minderjährigen ist es in der Regel nicht möglich, diese zu erfüllen.

Tipp

Hier empfiehlt es sich, in der Satzung oder ggf. in der Beitragsordnung einen Passus aufzunehmen, dass neben dem minderjährigen Mitglied dessen Eltern gesamtschuldnerisch für die Beiträge haften. Eine weitere Alternative wäre im Vorfeld des Beitritts eine Erklärung der Eltern, für die Mitgleidsbeiträge zu haften. Solche Regelungen sind möglich, da nach § 58 Nr. 2 BGB die Satzung lediglich enthalten soll, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Aufgrund der Vereinsautonomie ist die weitere Ausgestaltung dem Verein überlassen.

Einziges Problem: in einer Satzung können grundsätzlich keine Pflichten für Nichtmitglieder begründet werden. Wenn nämlich nicht sichergestellt ist, dass sich der gesetzliche Vertreter bei der Abgabe seiner Willenserklärung ihrer doppelten Bedeutung bewusst war, kann er nicht in Anspruch genommen werden. Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters ist somit, dass er von dieser Verpflichtung Kenntnis hat und sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Auch dies kann wiederum in dem Aufnahmeantrag aufgenommen werden.