Tätigkeitsbereiche und steuerliche Bewertungskriterien

Arbeitet ein Verein auf der finanziellen Basis von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, kleineren Umlagen, Zuschüssen oder Erbschaften und konzentriert er sich in seiner Arbeit darauf, seine Satzungszwecke und Vereinsziele zu erreichen, sind die Anforderungen des Gemeinnützigkeitssteuerrechts überschaubar und auch vom Verein durchaus zu bewältigen.

Anders sieht es aus, wenn ein Verein gezwungen ist, sich bei der praktischen Umsetzung der Satzungszwecke auch wirtschaftlich zu betätigen (und über solche Leistungen Einnahmen zu erzielen). Dann beginnt die Reise durch die Untiefen und Klippen des gemeinnützigen Steuerrechts

Grundsätzlich können sich gemeinnützige Vereine und Körperschaften wirtschaftlich betätigen. Die Finanzbehörden schauen aber genau, wo der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerlich und teilweise auch wettbewerbsrechtlich anzusiedeln ist und wie nahe er den Aktivitäten zur Erreichung der Satzungszwecke ist. Wirtschaftliche Aktivitäten gelten selbstverständlich nicht generell als gemeinnützig. Sie dürfen als Nebenzweck der Vereinsarbeit existieren, im Verhältnis zu den ideellen Zwecken aber nicht überwiegen. Für den Verein und seinen Steuerberater ist es eine Herausforderung, die gemeinnützigen Tätigkeitsbereiche im weiteren Sinne – für die auch Steuerbefreiungen oder andere Steuervorteile in Anspruch genommen werden können – von den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen, bei denen der Verein im Grunde der ganz normalen Besteuerung unterliegt, präzise definitorisch und buchhalterisch abzugrenzen.

Steuergesetze, Finanzbehörden und die Rechtsprechung unterscheiden vier Bereiche oder Tätigkeitsfelder gemeinnütziger Organisationen und Vereine.

  • Der ideelle Bereich ist die Sphäre der unmittelbaren Verfolgung und Umsetzung der in der Satzung verankerten Zwecke. Den Aktivitäten im ideellen Bereich werden grundsätzlich die Steuerbegünstigungen nach dem Gemeinnützigkeitsrecht eingeräumt.     Die in diesem Bereich erzielten Einnahmen und Überschüsse sind von der Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz- und Erbschaftssteuer befreit. Die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer für Beschäftigte im ideellen Bereich bleibt davon unberührt.

Bei Aktivitäten im ideellen Bereich wird davon ausgegangen, dass alle Finanzmittel freiwillig, und nicht als Entgelt gegen Leistung erbracht werden. Eine typische Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben im ideellen Bereich beinhaltet:

Einnahmen

Ausgaben

Echte (freiwillige und nach Maßgabe der Satzung) erhobene Mitgliedsbeiträge (bis zur Höhe von max. 1.023 Euro/Jahr/Mitglied)

Mietkosten

Aufnahmegebühren (max. 1.534 Euro/Jahr/Mitglied)

Sachkosten (Büro, Porto usw.)

Spenden (Geld- und Sachspenden)

Personalkosten

Zuschüsse (der öffentlichen Hand, von Stiftungen, von Dachverbänden, aus Lottomitteln)

Weitere Verwaltungskosten (Mitglieder usw.)

Bußgelder

Kontoführung

Erbschaften und Schenkungen

 

Häufig lassen sich bereits in diesem Bereich Einnahmen und Ausgaben des ideellen Bereichs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs schwer voneinander abgrenzen, etwa wenn Eintrittsgelder oder Gebühren für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen erhoben werden. Auch bei den Ausgaben lassen sich Positionen wie etwa Personal-, Miet- oder Verwaltungskosten nicht immer ausschließlich dem ideellen Bereich zuordnen.

  • Die Vermögensverwaltung (§ 14 AO) ist grundsätzlich dem ideellen Bereich zugeordnet. Der Kernbereich der Vermögensverwaltung – der funktionale Organisationsaufwand zur Verwirklichung der Satzungszwecke – wird als gemeinnützig und steuerbegünstigt eingestuft. Zu diesem Bereich gehören im weiteren Sinne Einnahmen und Ausgaben durch
    • Kapitalanlagen,
    • Vermietung und Verpachtung,
    • Überlassung von Werberechten sowie
    • Erlöse aus dem Verkauf von Vereinsvermögen.

Die Vermögensverwaltung darf nicht zum erkennbaren Hauptzweck der Vereinstätigkeit werden (oder bereits in der Satzung als Zweck genannt werden). Es ist zudem gemeinnützigkeitsschädlich, wenn nur über die Vermögensverwaltung der eigentlich gemeinnützige Satzungszweck verwirklicht werden könnte.

Einnahmen

Ausgaben

(Werbekosten § 4 EStG)

Einnahmen aus (langfristiger) Vermietung/Verpachtung

(nicht kurzfristige Vermietung, auch nicht Vermietung beweglicher Gegenstände)

Instandhaltungskosten

(Immobilien)

Anschaffungskosten

Abschreibungen

Erträge aus Wertpapieren


Dividende (aus Beteiligungen ohne beherrschende Stellung)

Bank(depot)gebühren

Erlöse aus Verträgen zur Überlassung von Werberechten (nicht die eigene Werbung in eigener Regie)

Verwaltungs-, Beratungskosten

Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen (nicht aus eventuell zugehörigen Geschäftsbetrieb)

 

In den Details der Vermögensverwaltung kommt es schnell wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten von normalen gewerblichen Tätigkeiten, die nicht steuerbegünstigt sind.

  • Der Zweckbetrieb (nach § 65 AO)
    Der Verein gilt als eine steuerbegünstigte Form des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn
    • er unmittelbar dazu dient, die steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen,
    • die Zwecke nur mit dieser wirtschaftlichen Geschäftsaktivität realisiert werden können,
    • er nicht in »größerem Umfang« in Wettbewerb tritt zu nicht gemeinnützigen, kommerziellen Betrieben ähnlicher Art, als es zum Erreichen der satzungsmäßigen Zwecke nötig ist (Wettbewerbsklausel).

Spätestens mit dem Zweckbetrieb beginnt der wirtschaftliche Tätigkeitsbereich von Vereinen. Mit dem Prinzip Leistung gegen Leistung (oder Entgelt) sind wirtschaftliche Aktivitäten berührt. Nach Paragraf 14 AO handelt es sich dabei um »eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.« Entscheidend ist die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Dass mit den Einnahmen lediglich Kosten gedeckt und keine Gewinne erzielt
werden sollen, spielt keine Rolle. Die Verwendung solcher Einnahmen ist also zunächst nachrangig.

  • Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO)
    Ist der Verein nachhaltig und dauerhaft wirtschaftlich tätig, indem er Entgelt gegen Leistung erzielt, und kann er nicht nachweisen, dass es sich bei dieser wirtschaftlichen Tätigkeit um einen Zweckbetrieb handelt, ist dieser Betrieb grundsätzlich nach allen Steuerarten steuerpflichtig. In engen Grenzen kann es auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steuererleichterungen geben.