Arbeitsvertrag

Abhängige Beschäftigung begründet für den Verein eine Reihe von Pflichten, u.a. die

  • Fürsorgepflicht (§§ 617-619 BGB) zur Schaffung weitgehend risikoloser Arbeitsbedingungen (über Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetz)
  • Vergütungspflicht, die eventuell eine tarifliche Bindung enthält, vor allem aber auch die Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage oder im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen).

 

Nach dem Lohnsteuerrecht ist der Verein verpflichtet, von der Vergütung der Arbeitsnehmer/innen monatlich die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer abzuziehen und (elektronisch) an das Finanzamt abzuführen. Grundlage bildet die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers (über die ELStaM-Datenbank als »elektronische Lohnsteuerkarte«) mit den entsprechenden Eintragungen.

Für jede Arbeitnehmer/in muss ein Lohnkonto geführt werden, das Höhe und Auszahlungsdatum des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns, des steuerfreien Kostenersatzes, des geldwerten Vorteils oder der Sachbezüge verzeichnet.

Als Arbeitgeber ist der Verein zudem verpflichtet, die Beiträge in der Sozial­versiche­rung korrekt zu berechnen und fristgerecht an die Krankenkasse der Beschäftigten abzuführen. Es handelt sich um die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung – einschließlich des Zusatzbeitrags für Kinderlose. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen an die zuständige Berufsgenossenschaft abgeführt werden und ggf. Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder Mutterschutzgesetz.

Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht verpflichtet den Verein als Arbeitgeber dazu, die beitragsrelevanten Daten – in jährlichen Übersichten zusammengefasst – an Finanzamt und Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Das Abrechnungs- und Meldeverfahren ist in beiden Bereichen auf elektronischem Wege organisiert. Die Finanzämter für den (lohn-)steuerlichen Bereich und die Deutsche Rentenversicherung für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich haben relativ weitreichende Kontroll- und Überprüfungsrechte. Ein Verein kann sich auf regelmäßige Betriebsprüfungen einstellen.

Bei der Gestaltung und beim Abschluss von Arbeitsverträgen sind eine Reihe arbeitsrechtlicher Aspekte zu beachten. Wichtige Punkte sind die Befristung, Aufhebung oder Kündigung der Beschäftigungsverhältnisse.

Beispiel

Minijob im Förderverein

Ein schulischer Förderverein hat Spenden zur Förderung der MINT-Fächer (Mathematik, Informatik etc.) erhalten. In diesem Rahmen wird eine Lernwerkstatt mit Schwerpunkt MINT an der Grundschule eingerichtet. Der Förderverein unterstützt die technische und materielle Ausrüstung der Lernwerkstatt und stellt für ein Jahr eine 400-Euro-Kraft ein, die den Lehrer/die Lehrerin dabei unterstützt, die Lernwerkstatt durchzuführen. Eine solche Projekttätigkeit entspricht den üblichen Aufgabenbereichen eines Fördervereins. Die pädagogischen oder sonstigen fachlichen Anforderungen an die Mitarbeit einer solchen 400-Euro-Kraft werden üblicherweise mit der Schulleitung und den für die Lernwerkstatt verantwortlichen Lehrer/innen abgeklärt. Das (Arbeitgeber-)Weisungsrecht gegenüber dem Minijobber/der Minijobberin liegt eindeutig beim Förderverein.

Kurzfristige und geringfügige Beschäftigung

Vereine nutzen häufig Sonderformen abhängiger Beschäftigung, die mit pauschalierten Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen verbunden sind.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung (§ 40 a Abs. 1 EStG) kann ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das auf ein Jahr befristet ist. Ein solches Arbeitsverhältnis darf

  • insgesamt 50 Tage pro Jahr nicht überschreiten
  • jeweils nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage vorsehen und
  • einen Stundenlohn von maximal 12 Euro oder einen Betrag von 62 Euro pro Arbeitstag beinhalten.

 

Für diese kurzfristige Beschäftigung werden ein pauschalierter Lohnsteuersatz von 25 Prozent, der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer erhoben. Sozialversicherungsbeiträge müssen im Rahmen der Sozialversicherungsfreiheit nicht entrichtet werden.

Bekannter und verbreiteter ist die geringfügige Beschäftigung (Minijob, aktuell bis zu einer Höhe von 450 Euro). Der Arbeitgeber übernimmt die Sozialabgaben in Höhe von 30 Prozent und führt sie an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab. Für Arbeitnehmer/innen gilt eine Aufstockungspflicht des Rentenversicherungsbeitrags auf den anrechnungsfähigen Regelbeitrag von 18,9 Prozent. Auf Antrag kann der oder die Arbeitnehmer/in von dieser Pflicht befreit werden. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist, kann von einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin neben einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Hauptbeschäftigung nur einmal in Anspruch genommen werden.