Neuregelungen

In den letzten Jahren wurden vom Deutschen Bundestag mehrere Gesetzes-Reformen auf den Weg gebracht, die unmittelbar oder mittelbar die Rechtsgrundlagen der Arbeit im Verein veränderten. Mit unmittelbarer Wirkung auf das Vereinsrecht und des gemeinnützigen Steuerrecht im Jahre 2007 zunächst durch das »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements« und dann Im März 2013 mit dem »Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts«.
Zu Beginn des Jahres 2015 trat zum einen das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft, das für Vereine einige Unsicherheiten in der Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen und ehrenamtlichen Tätigkeiten aufwarf. Zum anderen sind seit dem 13. Dezember 2014 Vereine ebenfalls zur Berücksichtigung der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung und gegebenenfalls zur Allergenkennzeichnung unverpackter Lebensmittel verpflichtet.
Die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit von Vereinen nach den Erfahrungen mit der Corona-Krise und den damit verbundenen Einschränkungen von direkten Kontakten und Versammlungen will das am 21. März 2023 verabschiedete „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammllungen im Vereinsrecht" sicherstellen. Im Zusammenhang mit dem mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (vom 22. November 2019) wurde mit Gültigkeit ab dem Steuerjahr 2019 die Umsatzgrenze der Kleinunternehmer-Regelung im Umsatzsteuergesetz (UStG) angehoben. Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes zum Jahresende 2020 folgten weitere Änderungen im Gemeinnützigkeitsrechts; unter anderem die Erweiterung anerkannter gemeinnütziger Zwecke (z.B. des Klimaschutzes), oder die Schaffung zusätzlicher finanzieller Spielräume für gemeinnützige Organisationen und ihre ehrenamtlich Engagierten. 2023 wurde eine gesetzliche Regelung eingeführt, die Vereinen ohne entsprechende eigene Satzungsgrundlage die Organisation von Mitgliederversammlungen auch mit elektronischen Kommunikationsmitteln ermöglicht.

Neuregelungen 2023 und 2020

Vereinen, deren Satzungen keine Regelungen für virtuelle Mitgliederversammlungen vorsehen, erhalten mit dem „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammungen im Vereinsrecht" – ohne Satzungsänderung  - die Möglicheit zur Organisation von Mitgliederversammlungen in der Kombination aus Präsenzveranstaltung und elektronischer Beteiligung von Mitgliedern. Rein virtuelle Versammlungen können gelegentlich, regelmäßig oder dauerhaft vorgesehen werden, wenn die Mitgliederversammlung ihrer Nutzung grundsätzlich einmal zugestimmt hat. Das Bürokratieentlastungsgesetz III erleichtert auch für Vereine die Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung, für die die Umsatzgrenze zu Beginn des Jahres 2020 (mit Wirkung auf das Steuerjahr 2019) von 17.500 Euro auf 22000 Euro angehoben wurde. Das Jahressteuergesetz 2020 brachte weitere Änderungen im gemeinnützigen Steuerrecht, allen voran Ergänzungen der in der Abgabenordnung festgeschriebenen anerkannten Zwecke.

Neuregelungen 2015

Zum Januar 2015 schuf das Mindestlohngesetz (MiLoG, Tarifautonomiestärkungsgesetz) mit der Festsetzung einer Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde (2017: 8,84 Euro; 2019: 9,16 Euro; 2020: 9,35 Euro; 01.01.2021: 9,50 Euro; 01.07.2021: 9,60 Euro; 01.01.2022: 9,82 Euro; 01.07.2022: 10,45 Euro; 01.10. 2022: 12,00 Euro; 01.01.2024: 12,41 Euro; für den 01.01.2025 ist die Erhöhung auf 12,81 Euro in Planung) auch für Vereine große Verunsicherung hinsichtlich der Wirkung auf Tätigkeiten im Verein. Neue Verpflichtungen brachte außerdem die seit Dezember 2014 EU-weit geltende Lebensmittel-Informationsverordnung.

Neuregelungen 2013

Im März 2013 wurde das »Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts« verabschiedet. Es zielt auf eine Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements in gemeinnützigen Organisationen ab.

Neuregelungen 2007

Zum 10. Oktober 2007 wurde das »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements« verabschiedet. Es vereinheitlicht die steuer- bzw. spendenrechtliche Behandlung gemeinnütziger Tätigkeiten und schafft höhere Freigrenzen und Freibeträge.