Alter im Ausschuß

Wie alt muss eine Person mindestens sein um im Vereinsausschuß tätig sein zu dürfen (z.b. als Beisitzer)

Alle volljährigen Vereinsmitglieder (nach Erreichen des 18. Lebensjahrs) und ohne gesundheitliche Einschränkung der sogenannten Geschäftsfähigkeit können eine solche Tätigkeit übernehmen.

Bei minderjährigen Mitgliedern gilt zunächst nach allgemeinen Rechtsgrundlagen (BGB §104 ff) bis zum Erreichen des 7. Lebensjahr eine weitgehende Geschäftsunfähigkeit, zwischen dem 7. Lebensjahr und der Volljährigkeit eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.

Für beide Personengruppen  also insbesondere für Jugendliche vor dem 18. Lebensjahr gilt bereits für einen Eintritt in einen Verein, also den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft die (in aller Regel schriftliche) Zustimmung der Eltern (oder eines sorgebeberechtigten Elternteils).

Liegt eine solche Zustimmung vor und Eltern oder Elternteile oder auch die Satzung machen keine weiteren Vorbehalte geltend, können auch Minderjährige (ab 7 Jahren) eigenständig ihre Mitgliederrechte (z.B. Teilnahme MV, Stimmmrecht usw.) wahrnehmen.

Bei der Übernahme von Tätigkeiten in weiteren Organen des Vereins (z.B. Ausschuss) würde ähnliches gelten.

Wenn die Satzung des Vereins selbst die Tätigkeit nicht auf volljährige Mitglieder beschränkt, könnte auch ein (beschränkt geschäftfsähiges Mtiglied im Alter zwischen 7 und 17 Jahren) eine solche Funktion mit Zustimmung der Eltern (gesetzliche Vertreter) übernehmen.

Wie bereits angedeutet hängt die Antwort auf Ihre Fragen auch davon ab, ob die Satzung eines Vereins entsprechende Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten von minderjährigen Mitgliedern enthält.

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