Grundsätzlich sollten Sie sich, nach den Maßstäben der eigenen Satzung natürlich bemühen,
die vorgegebene Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden zu erreichen. Wenn dies in der
Mitgliederversammlung nicht möglich ist, wird der Verein nicht eingeschränkt, d.h. Sie
müssen nicht, wenn Sie das nicht können. Das Registergericht könnte aber durchaus
nachfragen und Sie müssten begründen, warum keine 2 weiteren vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder gefunden werden konnten und ob und wie Sie versuchen, diese Lücke in
der Amtsperiode des Vorstands noch zu schließen.
Bei zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern ist aber auch immer noch die
Handlungsfähigkeit des Vereins gewährleistet.
Bei anhaltenden Schwierigkeiten der Rekrutierung von Mitgliedern für Vorstandstätigkeiten
(wie sie bei vielen Vereinen nicht unüblich sind), sollte der Verein über eine entsprechende
Satzungsänderung (im Sinne der Flexiblisierung z.B. 3 bis 5 Mitglieder des Vorstands und
Änderungen in der Vertretungsberechtigung, z.B. alle 3 oder fünf, oder immer 2 gemeinsam)
nachdenken.