Aufwandsentschädigung für Fahrtzeiten
Stimmt es, dass Ehrenamtliche (im Rahmen der Übungsleiterpauschale) jeweils eine halbe Stunde für Hin- und Rückweg zu und von ihrem Einsatzort anrechnen lassen können, sodass sich ein Einsatz von z.B. 3 Stunden auf 4 erhört? (Einsatzort liegt in unserem Fall 10km entfernt.)
Im Unterschied zum Arbeitsrecht bei abhängiger Beschäftigung durch entsprechende Urteile auf der Grundlage des
Arbeitszeitgesetzes für besondere Fälle gibt es für die "pauschale Aufwandsentschädigung",
ob im Rahmen der Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale keine Rechtsgrundlage aus der sich generell
eine Anrechnung von Fahrtzeiten als (ehrenamtliche) Einsatzzeit begründen bzw. einfordern
ließe. Eine solche Regelung kann nur über entsprechende Vereinbarungen von
Vereinsführung und ehrenamtlich Tätige erfolgen, ist aber zulässig und auch recht verbreitet.
Diese Online-Praxishilfe basiert auf der Publikation
Arbeit im Verein– Vereinsgründung, Rechtsgrundlagen und Leitprinzipien demokratischer Vereinsführung
(Bonn 2020)
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