Müssen Stellvertreter (Kassenwart/Schriftführer o.a.) in der Satzung aufgeführt sein
Bei der Satzungsneufassung kam die Frage auf, ob und mit welcher Formulierung stellvertretende Funktionsinhaber ( wie oben genannt) auch explizit in der Satzung aufgenommen werden müssen.
Solche Stellvertreter müssten in der Satzung immer dann genannt werden, wenn sie zu dem
Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) gehören, oder im Falle der Stellvertretung, dessen/deren
(Vorstands-)Funktion tatsächlich übernehmen.
Modernere Formen der Konstruktion des Vorstands im Verein regeln die rechtliche Vertretung des Vereins ohne direkten Personenbezug und überlassen die Verteilung der Funktionen im Vorstand einer (außerhalb der Satzung) angesiedelten Geschäftsordnung Vorstand.
Diese Online-Praxishilfe basiert auf der Publikation
Arbeit im Verein– Vereinsgründung, Rechtsgrundlagen und Leitprinzipien demokratischer Vereinsführung
(Bonn 2020)
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