Nach den Bestimmungen des BGB (§ 32) ist die MV in aller Regel das oberste Organg der Beschlussfassung. Grundsätzlich ist es durchaus möglich, die Entscheidungsbefugnisse der MV in der Satzung (bei Gründung des Vereins) stark einzuschränken. Ebenso möglich ist es, die Amtszeiten des (bei Gründung) gewählten Vorstands nicht zu begrenzen (allerdings nicht bezogen auf die Lebenszeit einzelner Personen), oder aber auch die Wahlmöglichkeit von Vorstandsmtigliedern auf die Gründungsmitglieer zu beschränken. Zunächst müssten diese Satzungsbestimmungen aber auch von der Gründungsversammlung (mindestens 7
Mitglieder) beschlossen werden.
Mit solchen (die Rechte der Mitglieder- und Mitgliederversammlung einschränkenden)
Bestimmungen müssen Sie sich allerdings auf eine besonders aufmerksame Prüfung durch das Registergericht (bei dem Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister) aber auch des Finanzamts (zur Anerkennung der Gemeinützigkeit) gefasst machen. Sie entsprechen nicht den üblichen Interpretationen des Vereinsrechts und des gemeinnützigen Steuerrechts.
Das Recht, das Sie der MV grundsätzlich nicht nehmen können ist das der
Satzungsänderung (§ 33 BGB), d.h. auch der nachträglichen Änderung all der von Ihnen vorgesehenen Einschränkungen der Entscheidungsbefugnis der MV im laufenden Geschäft, bei der Bestimmung bzw. Wahl des Vorstands oder auch bei der Änderung des Vereinszwecks.
Die Rechts- und Körperschaftsform des Vereins hat sich - durchaus im Sinne des
Gesetzgebers - als demokratische Institution entwickelt, die letztendlich die MV zum obersten Beschlussorgan (spätestens) über Satzungsänderungen, allerdings bei entsprechend hohen Hürden der Mehrheitsverhältnisse definiert.