Nach § 71 Abs 1 BGB werden Satzungsänderungen erst nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Für Ihren Fall gilt, dass Sie die Satzungsänderung in der MV beschließen und die Wahl des zusätzlichen Vorstandsmitglieds vornehmen können. Sie können dann beides dem Registergericht zur Eintragung vorlegen. Allerdings gilt auch beides, also die Änderung und die Zugehörigkeit des oder der Gewählten erst ab Eintragung in das Register. Vorher darf er oder sie nicht in der Eigenschaft als Vorstandmitglied tätig werden.