Haftung wegen Ehrenamtpauschale

Ich habe gehört wenn ich als Vorstand/ Übungsleiter eine Ehrenamtpauschale bekomme, bin ich voll mit meinem privat Vermögen haftbar. Stimmt das?

Eine (besondere) Haftung wegen des Entgelts (Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale) gibt es nicht (etwa im Vergleich zu Vorständen oder Übungsleitern, die rein ehrenamtlich, also ohne Entgelt tätig sind).
Allerdings gibt es natürlich eine Haftungsverpflichtung auch des Vorstands und zwar sowohl gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern (im Innenverhältnis) als auch gegenüber Dritten (Vertragsparteien, Auftragnehmern usw.) im Außenverhältnis. Im Großen und Ganzen ist diese Haftungsverpflichtung mit dem Privatvermögen aber auf grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Schädigungen und Rechtsüberschreitungen beschränkt. Im Rahmen der Organhaftung des Vereins richten sich so auch zunächst alle denkbaren Forderungen von Dritten an den Verein selbst.
Aber Vorsicht: Zur Vermeidung grob fahrlässigen Verhaltens als Vorstand gehört beispielsweise auch die Kenntnis bestimmter steuerrechtlicher Anforderungen oder sozialversicherungsrechtlicher bei der Beschäftigung von Mitarbeitern im Verein. Hier gilt dann auch für den Vorstand (wie etwa für den Geschäftsführer einr GmbH), dass Unwissenheit nicht vor Haftung schützt.
Ein mögliches Risiko des Bezugs einer Ehrenamtspauschale könnte dann auftreten, wenn die Haftung keine Bestimmung über eine angemessene Vergütung von Vorstandstätigkeit enthält oder sogar die Vorstandstätigkeit als rein ehrenamtlich bestimmt.

 

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