Zunächst wäre zu klären, was Auszeit des 1. Vorsitzenden bedeutet, zumal sie vermutlich nicht durch entsprechende Regelungen der Satzung oder anderweitige vertragliche abgedeckt ist. Üblicher Weise bedeutet eine solche vertragliche Freistellung von allen Verpflichtungen auf Zeit natürlich auch den Verzicht auf das Stimmrecht. Wenn wir dann die Bestimmungen Ihrer Geschäftsordnung bzw. Satzung zu Rate ziehen, würden wir allerdings mit anderer Begründung zu der Meinung kommen, dass bei Nichtanrechnung der Stimme des in Auszeit befindlichen 1. Vorsitzenden die Beschlüsse ungültig sind, weil "nicht mehr als die Hälfte seiner Mitglieder" (5) sondern nur die Hälfte (4) anwesend bzw. an dem Beschluss beteiligt waren.
Entscheidend ist die entprechend Satzungsbestimmung über die Zahl der Vorstandsmitglieder ("satzungsgemäß festgelegten Anzahl"). Sagt sie bis zu 8 (oder mehr) Mtiglieder wäre Ihre Annahme korrekt. Legt sie exakt 8 Mitglieder fest, müsste ungeachtet der Auszeit des 1. Vorsitzenden (die ja weder die Satzung noch die GO kennt) die Mehrheit der Hälfte aus mindestens 5 Stimmen für die Beschlussfähigkeit gerechnet werden, sonst wären entsprechende Beschlüsse anfechtbar.